Klingel und Tür einer Arztpraxis ©UK NRW | BGW

RW Betriebsärztin/Betriebsarzt

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu allen Fragen der sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestal­tung von Arbeitsbedingungen.

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Betriebsärztinnen und -ärzte vom Arbeitgeber unter der Mitwirkung des Betriebs- bzw. Personal­rates zu bestellen, um ihn in Fragen des Arbeits- und Gesund­heitsschutzes sachkundig zu beraten und zu unterstützen.

Die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen tragen der Unternehmer und seine Führungskräfte. Betriebsärztinnen und -ärzte sind verantwortlich für die Qualität ihrer Beratung.

ein Arzt sitzt an einem Schreibtisch in einem Büro einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Die Aufgaben einer Betriebsärztin bzw. eines Betriebsarztes umfassen ein breites Handlungsspektrum wie z. B. Informieren, Vorschlagen, Untersuchen, Hinwirken, Organisieren, Motivieren usw. Grundlagen von Art und Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen
für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §3 Arbeitssicherheitsgesetz.

Für die Erfüllung seiner wichtigen Aufgabe muss der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt genügend Beratungszeit eingeräumt werden.

Die Einsatzzeit wird auf Grundlage des Umfangs der Grund­betreuung und der betriebsspezifischen Betreuung berechnet. Die Grundbetreuung weist drei Betreuungs­gruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet.

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

eine Patientenliege und ein Monitor befinden sich in einem Patientenzimmer einer Rettungswache©UK NRW | BGW
Grundbetreuung

Dazu gehören:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation (z. B. eigene Fortbildung, Erfahrungsaustausch mit UVT)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Die Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. (siehe Kapitel Arbeitsmedizinische Vorsorge)

Betriebsspezifische Betreuung

Dieser Teil der Betreuung besteht aus folgenden Aufgabenfeldern:

  • Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungs­tätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungs­beurteilung
  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (z. B. Arbeiten unter Infektionsbeding­ungen, Alleinarbeit)
  • Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken (z. B. manuelle Handhabung von Lasten, häufige Störungen im Arbeitsablauf, Schichtarbeit)

ein Arzt sitzt an einem Schreibtisch in einer Rettungswache und untersucht einen Patienten©UK NRW | BGW
  • Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz (z. B. Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten, Schwangere, Jugendliche, Einsatz von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern und Praktikantinnen sowie Praktikanten)
  • Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels (z. B. ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)
  • Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesund­heitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) unterstehen Betriebsärztinnen und -ärzte unmittelbar der Leiterin bzw. dem Leiter des Betriebes. In der Ausübung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde sind sie weisungsfrei. Die Betriebsärztin bzw. der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen eng zusammenarbeiten. Dies gilt ebenso für die Zusammen­arbeit mit dem Betriebs- bzw. Personalrat. Im Arbeitsschutz­ausschuss erfolgen die Beratungen gemeinsamer Anliegen und der Austausch von arbeits- und gesundheitsschutzbezogenen Erfahrungen.

Stand: 07/2020
Webcode: w39