Persönliche Schutzmaßnahmen

FH Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz

Beim Umgang mit einigen Reinigungs- und Pflegemitteln können die Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz auch überschritten werden und Atembeschwerden verursachen. Es sind dann geeignete Atemschutzgeräte einzusetzen, wobei das Tragen von Atemschutz keine ständige Maßnahme sein darf. Dies gilt besonders für Reinigungsmittel, die stark reizende oder allergieauslösende Eigenschaften haben.

Augenschutz

Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und den Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt sind bei Spritzgefahr (z. B. für Ab- oder Umfüllarbeiten oder für das Erstellen der Anwendungslösungen, Überkopfarbeiten) den Versicherten Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen.

Handschutz

Bei länger dauernder Nass- und Feuchtreinigung sowie Hautkontakt zu Reinigungs- und Pflegemitteln sind den Versicherten Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen. Die Schutzhandschuhe müssen beständig und für die Einsatzzeit undurchlässig gegenüber dem jeweils verwendeten Produkt bzw. Mittel sein. Sie sollten darüber hinaus allergenarm und ungepudert sein. Geeignet sind Handschuhe mit längerem Schaft zum Umschlagen, damit ein Zurücklaufen der kontaminierten Reinigungslösung auf den Unterarm oder unter den Handschuh verhindert wird. Sie sollten möglichst gefüttert oder beflockt sein und nur auf sauberer und trockener Haut getragen werden.

Betriebsanweisung

Arbeitgeber haben bei der Verwendung von Gefahrstoffen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen oder bereits vorhandene und geeignete Betriebsanweisungen zu verwenden, in denen die beim Umgang mit diesen Stoffen auftretenden Gefahren aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können.

Unterweisung

Arbeitgeber haben ihre Versicherten anhand der Betriebsanweisung auf mögliche gesundheitliche Risiken bei Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln hinzuweisen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend zu unterweisen. Sie haben auch auf Beschäftigungsbeschränkungen sowie die Verwendung der Dosiersysteme hinzuweisen. Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in für die Versicherten verständlicher Form erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen ist die Teilnahme durch Unterschrift zu bestätigen.

Stand: 10/2024
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