RW Fenster und Verglasungen
Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie sowohl beim Öffnen und Schließen als auch in geöffnetem Zustand keine besonderen Gefährdungen für Mitarbeitende darstellen.
Verletzungsgefahren beim Anstoßen, Quetschen
Bei Fenstern mit Drehfunktion besteht die Gefahr, dass geöffnete Drehflügel in Aufenthalts- oder Verkehrsbereiche hineinragen und jemanden verletzen können.
Unkontrollierte Bewegungen von Flügeln können z. B. durch Dämpfungseinrichtungen, Auffangbügel, mechanische oder elektrische Verstelleinrichtungen vermieden werden. Alternativ können Fenster auch mit abschließbaren Kipp-Dreh-Beschlägen ausgestattet werden.
Bei Schwingflügeln empfiehlt es sich Öffnungsbegrenzer anzubringen, damit ein Überschlagen verhindert wird. Bei Schiebefenstern haben sich Vorrichtungen bewährt, durch die der Schließvorgang so abgebremst wird, dass Verletzungen durch Einquetschen verhindert wird.
Griffe und Bedienhebel von Fenstern sind so anzuordnen und sollen so beschaffen sein, dass sie leicht erreicht und gefahrlos bedient werden können.
Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird gewährleistet, wenn folgende Aspekte bei der Auswahl und Montage beachtet werden:
- Verwendung gerundeter Griffe und Hebel
- Griffe und Hebel sind in einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante bzw. zu feststehenden Gegenständen anzuordnen
- Hebel für Oberlichtflügel sind zurückversetzt in der Fensternische anzubringen. Der Abstand zu angrenzenden Bauteilen muss mindestens 2,5 cm betragen
- Griffe und Hebel sind von einem sicheren Standort aus zu betätigen
Vermeidung von Verletzungen bei Glasbruch
Um Unfälle durch splitterndes Glas zu vermeiden, müssen beginnend bei der Bauplanung, über die Montage, Wartung bis hin zur Nutzung alle sicherheitsrelevanten Aspekte berücksichtigt werden (DGUV-Information 208-014 „Glastüren, Glaswände“). Arbeitgeber haben bereits bei der Auswahl der einzusetzenden Materialen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Nutzung und Einbausituation zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Glasart (Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände").
Bei nicht abgeschirmten Glasflächen, z. B. feststehende Verglasungen unter Fenstern, müssen Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN 12600 erfüllt werden, z. B. durch Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG).
Eine Abschirmung wäre z. B. ein Geländer mit einer Höhe von mindestens 1 m und einer Knieleiste in 50 cm Höhe.
Glasflächen, die nicht aus Sicherheitsglas bestehen, können alternativ durch fachgerechtes und ganzflächiges Aufkleben von geeigneten Splitterschutzfolien gesichert werden. Hierbei ist die zeitlich begrenzte Schutzwirkung (Herstellerangaben) der Splitterschutzfolien zu beachten.
Absturzsicherung
Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an Fenster grenzen, deren Brüstungshöhe zur Absturzsicherung nicht ausreichend ist und eine Absturzgefährdung besteht, muss eine andere ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein (ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“).
Feststehende Verglasungen unter Fenstern, die bis zum Boden reichen, müssen folgende Bedingungen zur Absturzsicherung erfüllen:
- Das Glaselement unter dem Fenster muss den Anforderungen der DIN 18008-4 entsprechen.
- Es muss ein feststehendes Glaselement mit einer Höhe von mindestens 1 m bzw. 1,10 m Höhe (bei ≥12m Absturzhöhe) vorhanden sein. Bei niedrigeren Glaselementen kann die Höhe durch ein von außen angebrachtes Geländer ausgeglichen werden.
Bis zum Fußboden reichende Fenster müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Bei Absturzgefahr ist der Einbau einer Verglasung gemäß den Anforderungen der DIN 18008-4 notwendig
- Besteht keine Absturzgefahr, muss die Verglasung des Fensters den Sicherheitsanforderungen gemäß DIN EN 12600 genügen, z. B. Verwendung von Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG)
Sonnenschutz
Damit bei Sonneneinstrahlung Mitarbeitende vor Blendung und erhöhten Raumtemperaturen geschützt werden, sollten wirksame Sonnenschutzeinrichtungen vorhanden sein.
Wärmeschutzeinrichtungen sollten an der Gebäudeaußenseite angebracht werden. Ein Blendschutz kann sowohl innen als auch außen wirkungsvoll sein.
Als Wärmeschutz kann Sonnenschutzglas verwendet werden, das der Überhitzung von Innenräumen entgegen wirkt, ohne den Raum zu verdunkeln. Es kann entweder als alleiniger Sonnenschutz oder in Kombination mit anderen Verschattungs- und Kühlungssystemen verwendet werden. Einen Blendschutz bieten Sonnenschutzgläser nicht.
Der Grad der Sonnenschutzwirkung bei Glas wird durch den Gesamtenergiedurchlassgrad, den g-Wert, bestimmt. Je kleiner der g-Wert, desto höher ist die Sonnenschutzwirkung. Der g-Wert von modernen Sonnenschutzgläsern liegt im Bereich zwischen 0,23 und 0,38. Zum Vergleich haben normale Fenster, z. B. mit Zweifachverglasung, einen g-Wert von ca. 0,6.
Fensterreinigung
Bei der Planung von Glasfassaden, Fenstern und Überkopfverglasungen ist generell zu berücksichtigen, dass eine sicherheitsgerechte Reinigung ermöglicht wird.
Die Reinigung oder Instandhaltung von Fenstern, Dachoberlichtern und lichtdurchlässigen Wänden muss von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen können. Diese kann dauerhaft oder zeitweilig bei Bedarf eingerichtet sein.
Sichere Standflächen sind z. B.:
- Reinigungsbalkone,
- Befahranlagen oder
- Standroste mit Anschlageinrichtungen für Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Sind solche sicheren Standflächen nicht vorhanden, können Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten z. B. auch von Hebebühnen und Gerüsten durchgeführt werden, wenn die baulichen Voraussetzungen und geeignete Aufstellflächen gegeben sind.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel (z. B. Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und -sitze) dürfen nur nachrangig in exponierten Teilbereichen eingesetzt werden, wenn sichere Standplätze nicht einrichtbar sind.
Folgende weitere Kriterien sind bei der Fensterreinigung zu beachten:
Tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz dürfen nur verwendet werden, wenn Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt (TRBS 2121 Teil 2). Die Dauer der durchzuführenden Arbeiten auf der Leiter sollte arbeitstäglich zwei Stunden nicht überschreiten (TRBS 2121 Teil 2).
Fensterbänke dürfen nur als Trittfläche benutzt werden, wenn sie ausreichend tragfähig sind und eine Absturzsicherung vorhanden ist.
Absturzsicherungen (Seitenschutz) können aus Geländern oder Fenstergeländern bestehen.
Persönliche Schutzeinrichtungen gegen Absturz dürfen nur an tragfähigen Bauteilen bzw. Anschlageinrichtungen befestigt werden.
Die Anschlageinrichtungen müssen eine Stoßkraft von 7,5 kN je Benutzerin/Benutzer aufnehmen können.
Reinigungsbalkone müssen eine Mindestbreite von 0,50 m haben. Das Lichtraumprofil sollte 0,50 m Breite x 2,00 m Höhe betragen.
Bei der Verwendung von Leitern auf Reinigungsbalkonen müssen dauerhaft installierte Anschlagpunkte zur Absturzsicherung vorhanden sein. Konstruktionen mit beweglichen Anschlagpunkten sind Einzelanschlagpunkten vorzuziehen. Die Anschlagpunkte sollten mindestens 1,00 m oberhalb der Standfläche des Beschäftigten angeordnet sein.
Anschlagpunkte müssen von einem gesicherten Bereich erreichbar sein.
Um eine aufwändige Fensterreinigung zu vermeiden, sollten bei der Planung Möglichkeiten zur Reinigung von innen bedacht werden.
Hinweis:
Technische Regeln für absturzsichernde Verglasungen (TRAV) BAUAUFSICHTLICH ABGELÖST DURCH DIE DIN 18008-4
Glaswände in Verkehrsbereichen
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrs- wegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruch- sicherem Werkstoff (VSG, ESG, Glassteine) bestehen. Falls nicht, müssen sie so durch Geländer oder Abschrankungen gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Beschäftigte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. Ist ein Austausch von nicht bruchsicheren Glasflächen nicht möglich, kann durch Auftrag einer Splitterschutzfolie die Schutzwirkung erhöht werden. Die Schutzfolie bindet Glas- splitter beim Bruch. Die Eignung der verwendeten Splitter- schutzfolie ist vom Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 „Glas im Bauwesen-Pendelschlagversuch“ nachzuweisen.
Türen
Damit Beschäftigte nicht durch zersplitternde Flächen von Türen und Toren gefährdet werden, müssen diese Flächen bruchsicher sein oder die Füllungen müssen durch feste Abschirmungen (z. B. Stabgitter) so geschützt sein, dass sie beim Öffnen und Schließen nicht eingedrückt oder Personen nicht durch diese hindurchgedrückt werden können. Werkstoffe für durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen (z. B. Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas). Die Bruchsicherheit hängt entscheidend davon ab, dass das Glas nicht beschädigt ist und dass keine unzulässigen Spannungen oder Belastungen auf das Glas einwirken. Kunststoffe mit vergleichbarer Bruchsicherheit sind zulässig. Drahtglas ist kein Sicherheitsglas (Technische Regeln für Arbeitsstätten, Türen und Tore, ASR A 1.7 Ziffer 5 (6)).
Kenntlichmachung
Türen, die zu mehr als 3/4 ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können. Licht- durchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung auf Grund der baulichen und einrich- tungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann. Eine einfache und in vielen Fällen wirksame Maßnahme zur Kenntlichmachung ist das Bekleben der Glasflächen mit Klebe- folien, die es in vielen Variationen gibt. Die Markierungen sollen in einer Höhe angebracht werden, die von Türbenutzenden gut zu erkennen ist. Auffallende Griffe, Handleisten, getönte oder geätzte Scheiben oder kontrastreiche Türrahmen können eben- falls die sicherheitstechnische Forderung erfüllen. Für eine Erkennungsweite von 3,00 m sind kreisförmige Zeichen mit einem Durchmesser von mind. 100 mm auszuführen. Die Kennzeichnung muss zum Hintergrund einen deutlichen Kon- trast bilden. Allgemein gilt, je kleinteiliger der Hintergrund ist, desto großflächiger sollte die Kennzeichnung sein, je dunkler die räumliche Umgebung, desto heller ist die Beleuchtung im Türbereich zu gestalten. Sicherheitszeichen sind grundsätzlich so auszuwählen, dass der Zusammenhang zwischen Erkennungsweite und Größe der Kennzeichnung gemäß ASR A1.3, Tabelle 3 gewahrt bleibt.