zwei Rettungssanitäter mit Mundschutzen ©UK NRW | BGW

RW Infektionsgefährdung

Gefährdung

Beim Krankentransport und bei der Notfallrettung sind Einsatzkräfte Gefährdungen ausgesetzt, die z. B. von Biostoffen (Blut, Sekreten usw.) ausgehen. Stresssituationen begünstigen ein Verhalten, das die Übertragung von Krankheitserregern fördern kann. Zeitdruck und schwierige Bedingungen am Unfallort (Gelände, Witterung, eingeklemmte Unfallopfer) stellen erhebliche Belastungen bei Notfallfahrten dar. Da oft nur wenige Informationen vorliegen, was die Helferinnen und Helfer am Einsatzort erwartet, kann die Gefährdung für das Personal meist erst vor Ort beurteilt werden. Der Infektionsstatus der Patientin bzw. des Patienten ist in vielen Fällen unbekannt. Auch beim qualifizierten Krankentransport, bei dem die bzw. der Kranke medizinisch-fachlich betreut wird, können Infektionskrankheiten leicht übertragen werden. Beim Umsetzen oder Umlagern der Patientin bzw. des Patienten findet ein direkter Körperkontakt statt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Patientin bzw. des Patienten muss Erste Hilfe geleistet werden.

Bei der medizinischen Versorgung während des Transports herrschen Bedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen können. Mehrere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter agieren gleichzeitig an der Patientin bzw. am Patienten. Die Raumverhältnisse sind beengt und auch bei vorsichtiger Fahrweise ist im Rettungsfahrzeug nur ein unruhiges Arbeiten möglich. Stich- und Schnittverletzungen mit scharfen oder spitzen Gegenständen (Kanülen, Skalpellen oder ähnlichen Arbeitsgeräten), die durch Patientenblut oder Körperflüssigkeiten verunreinigt waren, sind unter diesen Bedingungen nicht selten die Folge.

Aber auch Routinetätigkeiten, wie Desinfektionsarbeiten und sonstige Hygienemaßnahmen am Rettungswagen oder in der Rettungswache, bergen Gefährdungen durch Biostoffe.

Umso wichtiger ist es, mögliche Keimübertragungswege, Tätigkeitsabläufe und die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen im Voraus zu klären. Hygienisch korrektes und angemessenes Verhalten muss unabhängig vom Einsatz geschult und gelernt werden. (Text auszugsweise aus: LIA Infektionsgefährdung im Rettungsdienst)

Pflichten des Arbeitgebers

Gefährdungsbeurteilung

zwei Rettungssanitäter mit Mundschutzen©UK NRW | BGW

Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1 müssen Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Ziel ist die ständige Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Dazu muss der Arbeitgeber

  • Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zu ihrer Vermeidung festlegen und
  • deren Wirksamkeit regelmäßig überprüfen.

Die gesetzliche Grundlage für das Erkennen von Infektionsgefahren im Rettungsdienst ist die Biostoffverordnung und die Konkretisierung in der TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“. Bei Tätigkeiten mit Biostoffen regelt die Biostoffverordnung, welche Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten notwendig sind.

Bei entsprechenden Tätigkeiten im Rettungsdienst handelt es sich in der Regel um sogenannte „nicht gezielte Tätigkeiten“, da sie nicht unmittelbar auf die Biostoffe ausgerichtet sind, die Biostoffe nicht unbedingt der Spezies nach bekannt sind und die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb selten bekannt, wenn auch abschätzbar ist (§ 2 Abs. 8, BioStoffV). Diese Tätigkeiten müssen einer Schutzstufe zugeordnet werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2, BioStoffV).

Die Schutzstufenzuordnung richtet sich nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund

  • der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
  • der Art der Tätigkeit und
  • der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition

den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.


In der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport ist davon auszugehen, dass durch Handlungen an der Patientin oder am Patienten bzw. durch Kontakt zu Blut, Sekreten und Exkreten nicht gezielte Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppen 2 und/oder 3 durchgeführt werden. Bei Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung (siehe Ziffer 7.1.3 TRBA 250) sind mindestens Maßnahmen der Schutzstufe 2 (Ziffer 4.2 TRBA 250) festzulegen. Ist zu vermuten, dass biologische Arbeitsstoffe einer höheren Risikogruppe vorliegen oder eine hohe Ansteckungsgefahr z. B. über Aerosole beim Transport besteht, sind weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich (siehe Ziffern 4.3 und 4.4 TRBA 250). Können entsprechende Tätigkeiten bzw. Gefährdungen ausgeschlossen werden, so ist beim beruflichen Umgang mit Menschen die Schutzstufe 1 (siehe Ziffer 4.1 TRBA 250) ausreichend.

Zur Vermeidung von Infektionsgefährdungen sind eine Reihe von Schutzmaßnahmen erforderlich, die nachfolgend aufgeführt und erläutert werden. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist bei der Erstellung eines Präventionskonzeptes das sogenannte TOP-Prinzip (technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen) zu berücksichtigen. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bedeutet dies, dass zunächst die technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Gefährdungsreduzierung genutzt werden müssen und erst nachfolgend persönliche Maßnahmen zu erfolgen haben (§ 4 Ziffer 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz). In der Praxis jedoch sind die drei Maßnahmen miteinander verbunden und stehen in Wechselwirkung zueinander.

Technische Schutzmaßnahmen

Einsatz von Sicherheitsgeräten (z. B. Kanülen)

Ist der Einsatz spitzer und scharfer medizinischer Instrumente notwendig, sind Arbeitsgeräte mit Sicherheitsmechanismen (im Folgenden „Sicherheitsgeräte“) zu verwenden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich und technisch möglich ist (siehe Portal Sicherer Rettungsdienst, Verzeichnis sicherer Produkte). Sicherheitsgeräte sind im Rettungsdienst aufgrund erhöhter Infektionsgefährdung (siehe Ziffer 7.1.3 TRBA 250) oder Unfallgefahr einzusetzen.

Es ist zu vermeiden, in einem Arbeitsbereich für vergleichbare Tätigkeiten sowohl Sicherheitsgeräte als auch herkömmliche Instrumente einzusetzen. Dies könnte zu Fehlbedienungen führen. Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen (siehe Ziffer 4.2.5 (4) Nr.34 TRBA 250).

Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Die Vorgehensweise sollte entsprechend Ziffer 4.2.5 (4) Nr.4 TRBA 250 erfolgen.

Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten die Sicherheitsgeräte richtig anwenden können. Dazu ist es notwendig, über die Sicherheitsgeräte zu informieren und deren Handhabung in der praktischen Anwendung zu vermitteln. (siehe Ziffer 4.2.5(4) Nr.6 TRBA 250)

Gebrauchte Kanülen dürfen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden. Sie dürfen auch nicht verbogen oder abgeknickt werden, es sei denn, diese Manipulation dient der Aktivierung einer integrierten Schutzvorrichtung. Der Sicherheitsmechanismus darf nicht durch Manipulationen außer Kraft gesetzt werden. (siehe Ziffer 4.2.5(5) TRBA 250)

Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus sind unmittelbar nach Gebrauch durch Anwendende in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Die Abfallbehältnisse müssen den Vorgaben der Ziffer 4.2.5 (6) TRBA 250 entsprechen. Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Reinigung und Desinfektion des Einsatzfahrzeuges

zwei Rettungssanitäter befinden sich im hinteren Bereich eines Rettungswagens©UK NRW | BGW

Beim Patiententransport im Rettungsdienst ist eine Keimverschleppung über die Hände oder ein Keimaustrag über die Luft auch in die weitere Umgebung des Krankenwagens nicht auszuschließen. Eine (umfassende) Desinfektion ist daher nach jedem Patiententransport unerlässlich. In der Betriebsanweisung und im Hygieneplan sind die entsprechenden Maßnahmen (entsprechend Schutzstufe 2, siehe Ziffer 3.4.2 (2) TRBA 250) - wann und wie häufig – festzulegen. Zusätzlich ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen, da es sich um eine Tätigkeit mit erhöhter Infektionsgefährdung handelt (siehe Biostoffverordnung §14 (4)). Informationen zur Auswahl aus Sicht des Arbeitsschutzes und zum sicheren Umgang mit Desinfektionsmitteln können der Prävention chemischer Risiken beim Umgang mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitswesen, DGUV Information 207-206 entnommen werden.


Reinigung von Arbeits- und Schutzkleidung

Die benutzte Wäsche ist bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten sowie eindeutig gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. Die getragene Schutzkleidung darf keinesfalls zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. Nach der Aufbereitung der Wäsche muss diese frei von Keimen sein, die Infektionen auslösen können (Ziffer 5.5 TRBA 250). Nähere Angaben zum "Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung" gibt die DGUV Information 203-084, siehe auch Anhang 2 DGUV Regel 105-003 „Benutzung persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst“.

Aufbereitung von Medizinprodukten

Die Aufbereitung von Medizinprodukten soll eine Infektionsgefährdung ausschließen. Sie umfasst die Vorbereitungen für Reinigung und Desinfektion (bzw. Sterilisation) und deren Umsetzung. Bei der Aufbereitung mit Körperflüssigkeiten kontaminierter Medizinprodukte handelt es sich in der Regel um Tätigkeiten der Schutzstufe 2. Dies gilt insbesondere bei der Aufbereitung invasiv gebrauchter Medizinprodukte. Bei Instrumenten, die bei Patienten mit bekannten Erkrankungen durch Erreger der Risikogruppe 3 eingesetzt waren, sind entsprechend der Übertragungswege ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hinweise zu den grundsätzlichen Anforderungen sind in der Ziffer 5.4 TRBA 250 nachzulesen. 

Abfallentsorgung

Siehe in diesem Portal Fachartikel Desinfektionsbereich

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Betriebs- und Arbeitsanweisungen

Für Tätigkeiten, bei denen die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Betriebs- und Arbeitsanweisungen zur Verfügung stellen. Für den Rettungsdienst können für diese Anweisungen die Vorgaben nach der BioStoffV verwendet werden. Hinweise zum erforderlichen Inhalt einer Betriebsanweisung werden in der Ziffer 7.1.1 der TRBA 250 gegeben. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung findet sich im Anhang 9 der TRBA 250.

Arbeitsanweisungen sind erforderlich für Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung wie Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in oder an kontaminierten Arbeitsmitteln, z. B. Rettungswagen, und bei Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Unfallgefahr besteht (§ 14 Abs. 4 BioStoffV).

Eine Arbeitsanweisung regelt detailliert, wie bestimmte Arbeitsaufgaben durchzuführen sind. Arbeitsanweisungen sind an einen Arbeitsplatz oder einen bestimmten Prozess gebunden. Sie enthalten verfahrenstechnische Angaben sowie bei Bedarf auch Sicherheitsanweisungen.

Hygieneplan 

Bei Tätigkeiten mit Biostoffen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes müssen insbesondere Hygienemaßnahmen eingehalten und im Hygieneplan berücksichtigt werden. Es ist möglich, die Betriebsanweisung mit dem Hygieneplan zu kombinieren. Hinweise für die Gestaltung eines Hygieneplans befinden sich im Anhang 2 der TRBA 250.

Arbeitsplatzbezogene Unterweisung

Im Rettungsdienst muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 2 BioStoffV für eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten Sorge tragen. Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen gemäß Ziffer 7.2 TRBA 250 anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) vor Beginn der Tätigkeiten über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.


Hautschutzplan 

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat einen Hautschutzplan zur Auswahl von Präparaten zu erarbeiten, geeignete Mittel zur Verfügung zu stellen und bei der Unterweisung die Thematik Hautschutz zu berücksichtigen (Ziffer 4.1.3 TRBA 250).

Verhalten bei Unfällen

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Maßnahmen nach Nadelstichverletzungen oder entsprechenden Kontakten zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person festzulegen (Ziffer 6.1 TRBA 250).

Zu den durchzuführenden Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Unmittelbare Durchführung lokaler Sofortmaßnahmen (Desinfektion, Dekontamination)
  • Recherchen zur Infektiosität des Indexpatienten, wofür die Zustimmung der Betroffenen erforderlich ist
  • Benennung einer Stelle, die im Falle einer HIV-, HBV- und HCV-Exposition Maßnahmen der Prophylaxe (PEP) festlegt und durchführt (z. B. bei einer möglichen HIV Infektion sollte eine PEP möglichst früh, d. h. innerhalb von 1–2 Stunden nach Exposition, spätestens jedoch nach 24 Stunden, begonnen werden.)
  • Erhebung des Serostatus des Beschäftigten bei einer möglichen HIV-, HBV- oder HCV-Exposition (serologische Kontrolle)
  • Festlegung entsprechender Verfahren, falls bei Unfällen mit einer Gefährdung durch andere Biostoffe gerechnet werden muss (z. B. Patienten mit TSE)

Die Beschäftigten sind zu den festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass jedes in der Ziffer 6.1.2 TRBA 250 genannte Unfallereignis zu melden ist und bei Erfordernis einer serologischen Kontrolle bzw. PEP die entsprechende Stelle unmittelbar nach dem Unfall aufzusuchen ist.

Hinweis: Geeignete Stelle ist insbesondere der Durchgangsarzt. Die Benennung eines in der Nähe befindlichen Durchgangsarztes wird empfohlen.

Der Arbeitgeber hat ein innerbetriebliches Verfahren zur lückenlosen Erfassung von Unfällen zu etablieren. Insbesondere sind alle Nadelstichverletzungen und sonstigen Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

ein Rettungssanitäter trägt Schutzhandschuhe©UK NRW | BGW

Der Arbeitgeber hat nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV zusätzlich Persönliche Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung, gemäß den Nummern 4.2.7 bis 4.2.10 der TRBA 250 in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung durch Infektionserreger auszuschließen oder hinreichend zu verringern (Ziffer 4.2.6 TRBA 250).

Dazu zählen:

  • Schutzkleidung
    Wenn bei einer Tätigkeit mit Kontaminationen der Arbeitskleidung gerechnet werden muss, ist die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung zu tragen.
  • Schutzhandschuhe
    Wenn bei einer Tätigkeit mit einem Kontakt der Hände zu potenziell infektiösem Material gerechnet werden muss, sind Schutzhandschuhe zu tragen.
  • Augen- und Gesichtsschutz
    Wenn bei einer Tätigkeit mit Verspritzen oder Versprühen potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten gerechnet werden muss und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen, ist der vom Arbeitgeber gestellte Augen- oder Gesichtsschutz zu tragen.
  • Atemschutz
    Die geforderte Minimierung der Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger wird nach Ausschöpfung aller anderen technischen und organisatorischen Maßnahmen (insbesondere der Impfschutz der Beschäftigten, Hygienemaßnahmen) durch das Tragen von Atemschutz erreicht. ( siehe auch Anhang 7 TRBA 250, Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen)

Welche Schutzmaßnahmen bei den verschiedenen Infektionsquellen und Übertragungswegen angewendet werden können, werden in der DGUV Information 105-003, „Benutzung persönlicher Schutzausrüstung im Rettungsdienst“ im Anhang 1 beschrieben. 

Beispiel: Transport von mit MRSA besiedelten Patienten

„Werden MRSA-Patienten im qualifizierten Rettungsdienst- und Krankentransport transportiert, müssen dort die Basishygienemaßnahmen eingehalten werden, um eine Übertragung auf das Personal respektive den nachfolgenden Patienten und ein damit ggf. verbundenes Kolonisations- und Infektionsrisiko zu vermeiden.

Dazu zählen: Händehygiene des Personals, Reinigung und Desinfektion von Kontaktflächen sowie eine sachgerechte Aufbereitung von Medizinprodukten, sofern keine Einwegmaterialien verwendet werden, und eine sachgerechte Abfallentsorgung“ …

“Die Kommission empfiehlt zusätzlich“ …“beim Transport MRSA-besiedelter oder -infizierter Patienten im qualifizierten Krankentransport:

  • generell nur hinsichtlich des Umgangs mit MRSA eingewiesenes, geschultes Personal einzusetzen;
  • der Zieleinrichtung und dem transportierenden Personal vor Verlegung die Informationen zur Verfügung zu stellen, die nötig sind, um ggf. erforderliche Maßnahmen zu ergreifen …
  • dem Patienten vor Transport nach Möglichkeit frische Wäsche anzulegen;
  • Wunden/Hautläsionen dicht abzudecken;
  • das Anlegen eines Mund-Nasen Schutzes für den Patienten, sofern dies dem Patienten möglich ist;
  • die Durchführung einer hygienischen Händedesinfektion durch den Patienten vor dem Transport;
  • dass bei zu erwartenden Direktkontakten mit MRSA-Patienten vom Begleitpersonal Einmalhandschuhe und Schutzkittel getragen werden;
  • dass das Begleitpersonal nach dem Transport eine hygienische Händedesinfektion durchführt;
  • dass der Fahrer vor dem Einsteigen in das Führerhaus die Schutzausrüstung ablegt und eine hygienische Händedesinfektion durchführt;
  • nach Ende des Transportes die Schutzausrüstung abzulegen und eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen;
  • Kontaktflächen anschließend zu desinfizieren. Schnell wirksame Desinfektionsmittel werden empfohlen. Die Wiederbenutzung ist möglich, wenn die Oberfläche spontan getrocknet ist. Das Fahrzeug ist dann sofort wieder einsetzbar“.

Quelle: Ziffer 2.8 Empfehlungen für den Rettungsdienst und Krankentransport, Seite 722 | Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz 6 · 2014, Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen

Postexpositionelle Maßnahmen

Hepatitis B
Bei nicht Geimpften, die sich beispielsweise eine Nadelstichverletzung mit Blut eines Infizierten zuziehen, wird die simultane Gabe eines Hepatitis-B-Immunglobulins zusammen mit einer Impfung empfohlen.

Hepatitis C
Bei möglichem Kontakt mit Erregern der Hepatitis-C ist eine postexpositionelle Prophylaxe nicht möglich. Aufgrund der neuen Therapiemöglichkeiten (S3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-Virus (HCV) Infektion“) sind die Chancen einer Heilung jedoch sehr groß.

HIV
Bei HIV-Risikokontakt (mit übertragungsrelevanten Körperflüssigkeiten einer positiv getesteten Person) sollte vor Ablauf von 24 Stunden mit einer postexpositionellen Prophylaxe begonnen werden. Die besten Ergebnisse sind innerhalb eines Zeitfensters von zwei Stunden zu erwarten. Mehr als 72 Stunden nach dem Ereignis wird im Allgemeinen keine PEP mehr empfohlen. In jedem Falle muss eine entsprechend kundige Einrichtung aufgesucht werden (beispielsweise mikrobiologisches Institut, Universitätsklinik), um im Einzelfall zu klären, ob eine solche Vorbeugung notwendig ist. Grundsätzlich sollte unter Mitwirkung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes ein Notfall- und Hygieneplan für den Fall einer HIV-Exposition von Mitarbeitern/Patienten erstellt und allgemein bekannt gemacht werden (siehe Leitlinien zur medikamentösen PEP und HIV Exposition, awmf.org).


Meningokokkenmeningitis
Meningokokkenerkrankungen und hier insbesondere die Meningitis sind hochansteckend und lebensbedrohlich. Daher wird auch für die Kontaktpersonen eines Erkrankten eine Chemoprophylaxe mit einem Antibiotikum durchgeführt, wobei sich der Personenkreis nach der Art des Kontakts richtet, jedoch sollten im selben Haushalt Lebende immer mitbehandelt werden. Eine Therapie ist bis zu zehn Tagen nach dem Kontakt mit dem Erkrankten sinnvoll.

Hinweis für die Praxis

Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen liegt die Beweispflicht bei den Versicherten bzw. den Antragstellern. Deshalb ist es wichtig, Unfallereignisse zu dokumentieren, sei es durch das Erstellen einer Unfallanzeige oder bei kleineren Verletzungen durch den Eintrag in das Verbandbuch. Dies dient der Beweisführung, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei Infektionserkrankungen kann so der Übertragungsweg nachvollziehbar gemacht werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. 

Wer trägt die Kosten für Blutuntersuchungen nach Nadelstichverletzungen?

Informationen, in welchem Umfang die Kosten für diagnostische Maßnahmen und Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe (PEP) erstattet werden, sind bei der jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung erhältlich.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung

Siehe Artikel „Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung

Teilnahme an Unterweisungen und Fortbildungen

Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind (§ 15 (1) DGUV Vorschrift 1).

Tragen der PSA

Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen (§ 15 DGUV Vorschrift 1). Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte PSA verwenden, solange eine Gefährdung besteht (Ziffer 4.2.6 (4) TRBA 250).

Stand: 09/2022
Webcode: w67