Maßnahmen nach Unfällen mit Blutkontakt

RW Maßnahmen nach Unfällen mit Blutkontakt

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten spitzen und scharfen medizinischen Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Maßnahmen nach Nadelstichverletzungen oder entsprechenden Kontakten zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Die Maßnahmen sind in Abstimmung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt oder einer anderen fachlich geeigneten Person festzulegen (Ziffer 6.1 TRBA 250).

Zu den durchzuführenden Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Unmittelbare Durchführung lokaler Sofortmaßnahmen (Desinfektion, Dekontamination)
  • Recherchen zur Infektiosität der Indexperson, wofür die Zustimmung der Betroffenen erforderlich ist
  • Benennung einer Stelle, die im Fall einer HIV-, HBV- und HCV-Exposition Maßnahmen der Postexpositionsprophylaxe (PEP) festlegt und durchführt (z. B. bei einer möglichen HIV-Infektion sollte eine PEP möglichst früh, d. h. innerhalb von 1–2 Stunden nach Exposition, spätestens jedoch nach 24 Stunden, begonnen werden)
  • Erhebung des Serostatus der/des Beschäftigten bei einer möglichen HIV-, HBV- oder HCV-Exposition (serologische Kontrolle)
  • Festlegung entsprechender Verfahren, falls bei Unfällen mit einer Gefährdung durch andere Biostoffe gerechnet werden muss (z. B. Patienten mit Transmissibler spongiformer Enzephalopathie, TSE)

Beschäftigte sind zu den festgelegten Maßnahmen zu unterweisen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass jedes der in der TRBA 250 Abschnitt 6.1 Absatz 2 genannten Unfallereignisse zu melden, und bei Erfordernis einer serologischen Kontrolle bzw. PEP die entsprechende Stelle unmittelbar nach dem Unfall aufzusuchen ist.

Hinweis: Geeignete Stelle ist insbesondere die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt. Die Benennung der Stelle wird empfohlen.

Der Arbeitgeber hat ein innerbetriebliches Verfahren zur lückenlosen Erfassung von Unfällen zu etablieren. Insbesondere sind alle Nadelstichverletzungen und sonstigen Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden.

Sofortmaßnahmen

  • Verletzung mit offener Wunde: Blutfluss fördern, aber nicht drücken, dann gut ausspülen mit fließendem Wasser oder steriler Kochsalzlösung und/oder desinfizieren oder Wundspülung benutzen; größere Wunden mit steriler Auflage abdecken
  • Kontamination der Haut: Intensive Desinfektion
  • Kontamination der Schleimhäute oder des Auges: Intensive Spülung mit dem nächstmöglich Erreichbaren: Wasser oder isotonische Kochsalzlösung sobald möglich, Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren
  • Betroffene sollten dann umgehend eine durchgangsärztliche Praxis aufsuchen. In großen Einrichtungen besteht meist die Möglichkeit, zur Betriebsärztin/zum Betriebsarzt oder in die Notfallambulanz zu gehen
(Quelle: BGW)
Weitere Hinweise finden Sie in der Schrift Stich- oder Schnittverletzungen - Leitfaden zum Vorgehen bei potenziell infektiösen Verletzungen oder Kontaminationen (BGW 09-20-002).

Nachsorge

Für die Nachsorge gibt es gemeinsame Empfehlungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und den Unfallkassen (UK) Berlin, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg:
Empfehlungen zur Nachsorge von Stich- und Schnittverletzungen mit infektiösem Material

Dokumentation und Analyse

ein Mann unteschreibt ein Dokument

Nach der TRBA 250 hat der Arbeitgeber ein innerbetriebliches Verfahren zur lückenlosen Erfassung von Unfällen zu etablieren. Insbesondere sind alle Nadelstichverletzungen und sonstige Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden.

Diese Daten sind nach § 11 Absatz 5 BioStoffV unter der Fragestellung technischer oder organisatorischer Unfallursachen auszuwerten, und Abhilfemaßnahmen sind festzulegen. Beschäftigte und ihre Vertretungen sind über die Ergebnisse zu informieren, hierbei sind individuelle Schuldzuweisungen zu vermeiden.

Hinweis: Die TRBA 250 enthält in ihren Anhängen ein Beispiel für einen „Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung“, der zum Zweck der Erfassung genutzt werden kann.

Hinweis für die Praxis

Bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen liegt die Beweispflicht bei den Versicherten bzw. Antragstellenden. Deshalb ist es wichtig, Unfallereignisse zu dokumentieren, sei es durch das Erstellen einer Unfallanzeige oder bei kleineren Verletzungen, Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung. Dies dient der Beweisführung, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Bei Infektionserkrankungen kann so der Übertragungsweg nachvollziehbar gemacht werden, um Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Unterrichtung der Behörde (Staatliche Arbeitsschutzbehörde)

„(1) Die zuständige Behörde muss gemäß § 17 Absatz 1 BioStoffV unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung (z. B. der unzureichend geschützte Kontakt) bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können sowie über Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit unterrichtet werden. 

(2) In diesem Zusammenhang sind Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen als Unfälle dann unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn die Infektiosität der Indexpatientin/des -patienten bekannt und diese/dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist. Hinweis: Die Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger ersetzt nicht die Unterrichtung der zuständigen Behörde.“ 

(Siehe TRBA 250, Ziffer 8.1)

Teilnahme an Unterweisungen und Schulungen

Versicherte sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind (§ 15 (1) DGUV Vorschrift 1). Die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch Führungskräfte zu überprüfen (Ziffer 2.3.1 DGUV Regel 100-001).

Stand: 03/2026
Webcode: w261
(DE)