RW Schutzmaßnahmen
Betriebs- und Arbeitsanweisungen
Für Tätigkeiten, bei denen die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird, muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden Betriebs- und Arbeitsanweisungen zur Verfügung stellen. Für den Rettungsdienst können für diese Anweisungen Vorgaben nach der BioStoffV verwendet werden. Hinweise zum erforderlichen Inhalt einer Betriebsanweisung werden in Ziffer 7.1 der TRBA 250 gegeben. Ein Beispiel für eine Betriebsanweisung findet sich im Anhang 6 der TRBA 250.
Arbeitsanweisungen sind erforderlich für Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung, wie Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten in oder an kontaminierten Arbeitsmitteln, z. B. Rettungswagen, und bei Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Unfallgefahr besteht (§ 14 Abs. 4 BioStoffV).
Eine Arbeitsanweisung regelt detailliert, wie bestimmte Arbeitsaufgaben durchzuführen sind. Arbeitsanweisungen sind an einen Arbeitsplatz oder einen bestimmten Prozess gebunden. Sie enthalten verfahrenstechnische Angaben sowie bei Bedarf auch Sicherheitsanweisungen.
Hygieneplan
Bei Tätigkeiten mit Biostoffen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes müssen insbesondere Hygienemaßnahmen eingehalten und im Hygieneplan berücksichtigt werden. Es ist möglich, die Betriebsanweisung mit dem Hygieneplan zu kombinieren. Hinweise für die Gestaltung eines Hygieneplans befinden sich im Anhang 1 der TRBA 250.
Arbeitsplatzbezogene Unterweisung
Im Rettungsdienst muss der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 2 BioStoffV eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten sicherstellen. Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen gemäß Ziffer 7.2 TRBA 250 anhand der Betriebsanweisung und betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) vor Beginn der Tätigkeiten über auftretende Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikantinnen und Praktikanten). Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
In Notfall- und Rettungsdiensten muss der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung, hinsichtlich
- Hepatitis-B-Virus (HBV) oder
- Hepatitis-C-Virus (HCV)
für alle gefährdeten Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen. Die Durchführung dieser Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV) vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (derzeit 3 Jahre) ist Beschäftigungsvoraussetzung. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die Beschäftigten an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.
Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügen.
Impfungen schützen Sie!

Nutzen Sie auf jeden Fall das Angebot der kostenlosen Hepatitis-B-Schutzimpfung! Sie ist der wirksamste Schutz vor einer Hepatitis-B-Virus-Infektion. Da man sich mit Hepatitis D nur dann anstecken kann, wenn gleichzeitig auch eine Hepatitis B vorliegt, schützt die Hepatitis-B-Impfung auch vor einer Infektion mit Hepatitis-D-Viren.
Grundsätzlich sollten alle Mitarbeitenden in Gesundheitseinrichtungen, Rettungsdiensten, ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Einrichtungen das Impfangebot nutzen.
Die Gefährdungsbeurteilung kann auch zu dem Ergebnis führen, dass z. B. auch das Reinigungspersonal, die Hausmeister, das technische Personal sowie die Beschäftigten in Wäschereien und der Küche zum Kreis der gefährdeten Personen gehören. In diesem Fall muss auch für diesen Personenkreis die arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst und ein Impfangebot unterbreitet werden.
Bei Fragen zu Impfungen wenden Sie sich an Ihre Betriebsärztin/Ihren Betriebsarzt.