Alkohol am Arbeitsplatz🔈

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Relevanz

Alkoholkonsum ist in Deutschland als Genussmittel weit verbreitet und gesellschaftlich oft akzeptiert. Allerdings nehmen 21,9 % der Alkoholkonsumentinnen und -konsumenten in der Altersgruppe der 18–64-jĂ€hrigen Alkohol in riskanten Mengen zu sich. 17,6 % weisen sogar einen problematischen Alkoholkonsum auf. Man spricht von Alkoholmissbrauch, wenn eine Person so viel oder so hĂ€ufig Alkohol konsumiert, dass dieser Konsum negative gesundheitliche und/oder soziale Auswirkungen hervorruft. Eine AlkoholabhĂ€ngigkeit ist zusĂ€tzlich durch einen Kontrollverlust und ein starkes Verlangen nach Alkohol gekennzeichnet. Die AlkoholabhĂ€ngigkeit ist eine ernstzunehmende Erkrankung, die viel persönliches Leid verursachen kann. Neben zahlreichen gesundheitlichen Folgen, wie Lebererkrankungen, SchĂ€digungen des Gehirns, Krebserkrankungen oder Bluthochdruck, kann sich Alkoholmissbrauch oder -abhĂ€ngigkeit auch negativ auf das soziale Leben auswirken.

Rechtliche Aspekte

Unternehmer dĂŒrfen BeschĂ€ftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr fĂŒr sich oder andere auszufĂŒhren, mit dieser Arbeit nicht beschĂ€ftigen (DGUV Vorschrift 1 „GrundsĂ€tze der PrĂ€vention“, §7 Abs. 2). Die FĂŒhrungskraft muss nach ihrem subjektiven Eindruck entscheiden, ob eine beschĂ€ftigte Person weiterarbeiten kann. Sie muss handeln, wenn die betroffene Person ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr hinreichend erfĂŒllen kann.

GefÀhrdungsbeurteilung 

Problematischer Alkoholkonsum kann u. a. durch Belastungen bei der Arbeit beeinflusst werden. Menschen entwickeln sehr unterschiedliche Strategien mit Belastungen umzugehen. Daher ist es wichtig, bereits bei den Arbeitsbedingungen anzuknĂŒpfen und dafĂŒr zu sorgen, dass die Arbeit so gestaltet ist, dass eine GefĂ€hrdung fĂŒr die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende GefĂ€hrdung möglichst geringgehalten wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 5 ArbSchG) ist daher ein wichtiges Element einer wirkungsvollen SuchtprĂ€vention.

Arbeitsbedingungen, die zu einem problematischen Suchtmittelkonsum beitragen können, sind z. B.:

  • Schichtarbeit, Nachtarbeit, ĂŒberlange Arbeitszeiten, Alleinarbeit/Einzelarbeit
  • Unterforderung, z. B. durch Monotonie, fehlende Handlungs- und EntscheidungsspielrĂ€ume, Überqualifikation
  • Überforderung, z. B. durch InformationsĂŒberflutung, Multitasking, hohe Arbeitsdichte, Zeitdruck, ungenĂŒgende Qualifikation
  • Belastendes Betriebsklima, z. B. Konflikte im Team und/oder mit FĂŒhrungskrĂ€ften, fehlende soziale UnterstĂŒtzung, mangelnde WertschĂ€tzung
  • Unklare Strukturen, ZustĂ€ndigkeiten und Anweisungen

PrĂ€ventive Maßnahmen

  • FĂ€higkeiten zur StressbewĂ€ltigung und zum Konfliktmanagement stĂ€rken
  • Unterweisung zum Suchtmittelkonsum und den Auswirkungen auf das sichere Arbeiten durchfĂŒhren
  • FĂŒhrungskrĂ€fte, Arbeitnehmervertretungen, Suchtbeauftragte oder andere Beteiligte zum Umgang mit dem Thema „Sucht und Suchtmittelmissbrauch“ am Arbeitsplatz sowie zur richtigen Ansprache von Betroffenen qualifizieren
  • Seminare/Kurse zum Konsumverzicht oder zur Konsumreduzierung anbieten
  • Betriebs-/Dienstvereinbarung zum Umgang mit Suchtmitteln am Arbeitsplatz abschließen (siehe DGUV Information 206-009, SuchtprĂ€vention in der Arbeitswelt, Ziffer 9.2)
  • Organisationsspezifische Handlungsanleitung und Regeln festlegen (z. B. klĂ€ren, wie mit Alkohol bei Firmenfeiern umgegangen wird, Alkoholkonsum und Substanzmissbrauch am Arbeitsplatz verbieten, PunktnĂŒchternheit festlegen)
  • Interventionskette bei AuffĂ€lligkeiten vorab festlegen, z. B. in Form eines Stufenplans
  • SuchtprĂ€vention z. B. in das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) einbinden oder regelmĂ€ĂŸig im Arbeitsschutzausschuss (ASA) aufgreifen
  • Einbindung von BetriebsĂ€rztinnen und -Ă€rzten, Betriebs- oder PersonalrĂ€ten, FachkrĂ€ften fĂŒr Arbeitssicherheit oder Suchtbeauftragten
  • Externe Expertise und UnterstĂŒtzung, z. B. bei Suchtberatungsstellen oder bei den SozialversicherungstrĂ€gern, einholen
  • Das Thema „Sucht“ enttabuisieren – nicht wegsehen
  • Informationsveranstaltungen, AufklĂ€rungskampagnen oder Aktionstage durchfĂŒhren
  • Das GesprĂ€ch im Team suchen und den Umgang mit Suchtmitteln aktiv ansprechen
  • Gemeinsame Lösungen mit den BeschĂ€ftigten finden (Anhörung und Einbeziehung der BeschĂ€ftigten)
 

Intervention der FĂŒhrungskraft bei Alkoholmissbrauch

BewĂ€hrt haben sich betriebliche Regelungen, wie z. B. Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zum Thema „SuchtprĂ€vention und Suchthilfe“, die im Vorfeld festgelegt wurden (siehe DGUV Information 206-009, SuchtprĂ€vention in der Arbeitswelt, Ziffer 9.2).

Sie setzen einen verlĂ€sslichen Rahmen und verleihen der FĂŒhrungskraft Handlungssicherheit im Akutfall. Diese geben vor, wie der Umgang mit betroffenen BeschĂ€ftigten zu erfolgen hat.

BewÀhrt hat sich das Vorgehen nach einem Stufen- oder Eskalationsplan (siehe DGUV Information 206-009, SuchtprÀvention in der Arbeitswelt, Ziffer 7.6).

Bei der Umsetzung dieses Plans sollten weitere Personen hinzugezogen werden, z. B. BetriebsÀrztinnen und -Àrzte, Suchtbeauftragte oder die Sozialberatung. Selbst beobachtete VersÀumnisse und AuffÀlligkeiten sollten dokumentiert werden. Es empfiehlt sich zusÀtzlich zur eigenen Wahrnehmung von auffÀlligem Verhalten eine zweite Meinung einzuholen.

Auch wenn die GrĂŒnde fĂŒr das Fehlverhalten nicht klar erkennbar sind, muss die FĂŒhrungskraft im Interesse von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit handeln. In jedem Fall empfiehlt es sich, BeschĂ€ftigte anzusprechen, wenn ein auffĂ€lliges Verhalten oder eine „Alkoholfahne“ wahrnehmbar sind. Im Einzelfall können auch schon geringe Alkoholmengen das Arbeits- und Sozialverhalten beeintrĂ€chtigen. Betroffene sind dann unter UmstĂ€nden nicht mehr in der Lage, sicher und korrekt zu arbeiten. Bei offensichtlichen VerĂ€nderungen im Auftreten und Verhalten infolge einer Alkoholisierung darf die betroffene Person auf keinen Fall weiterarbeiten. Die FĂŒhrungskraft muss fĂŒr einen sicheren Nachhauseweg sorgen, z. B. indem fĂŒr die betroffene Person ein Taxi gerufen oder Angehörige kontaktiert werden. Nach einem solchen auffĂ€lligem Verhalten sollte zum frĂŒhestmöglichen Zeitpunkt, idealerweise am folgenden Arbeitstag, mit der betroffenen Person ein klĂ€rendes, vertrauliches Vier-Augen-GesprĂ€ch gefĂŒhrt werden (Hinweise zur GesprĂ€chsfĂŒhrung mit Betroffenen siehe DGUV Information 206-054, Ziffer 4).

Wiedereingliederung von erkrankten BeschÀftigten

Wenn betroffene Mitarbeitende von einem Krankenhausaufenthalt oder einer Entwöhnungsbehandlung zurĂŒckkommen, ist fĂŒr eine geregelte Wiedereingliederung zu sorgen, um möglichen Hindernissen vorzubeugen. Bei der Wiederaufnahme der TĂ€tigkeit sollte mit der Person ein persönliches GesprĂ€ch gefĂŒhrt werden. Dieses kann in ein BEM-Verfahren (BEM: Betriebliches Eingliederungsmanagement) eingebettet sein. Dabei sollten folgende Aspekte unter Einbeziehung der betroffenen Person erörtert werden:

  • Kann sie oder er alle TĂ€tigkeiten am bisherigen Arbeitsplatz wieder ausfĂŒhren oder sind Änderungen notwendig?
  • Ist ein neues Arbeitsumfeld hilfreich?
  • Gibt es konkrete VorschlĂ€ge der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Wiedereingliederung?
  • Wie kann möglicherweise verlorengegangenes Vertrauen wiederaufgebaut werden?
  • Welche vertrauensbildenden Maßnahmen sind sinnvoll, z. B. regelmĂ€ĂŸige GesprĂ€che mit der FĂŒhrungskraft?
  • Sind flexible Arbeitszeitregelungen möglich, z. B. wenn Betroffene Nachsorge und Selbsthilfegruppen in Anspruch nehmen wollen?
  • Ist fĂŒr die RĂŒckkehr an den Arbeitsplatz eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger-Modell sinnvoll, d. h. verkĂŒrzte Arbeitszeit in den ersten Wochen bei formalfortbestehender ArbeitsunfĂ€higkeit?
  • Haben sich im Arbeitsumfeld der betroffenen Person betriebliche Änderungen ergeben?
  • Wie offen möchte die betroffene Person mit der Suchtproblematik im Betrieb umgehen?
  • Wie können die Arbeitskolleginnen und –kollegen auf die RĂŒckkehr der oder des BeschĂ€ftigten vorbereitet werden?

Wichtig nach der RĂŒckkehr sind regelmĂ€ĂŸige KurzgesprĂ€che mit der betroffenen Person, um gemeinsam zu erörtern, ob die getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden, wie sich die Person wieder in den Arbeitsalltag integriert hat und wie sie mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes zurechtkommt.

Hinweis:
Der vorstehende Text basiert in Teilen auf der DGUV Information 206-054, Umgang mit Alkoholmissbrauch und -abhÀngigkeit bei der Arbeit.

Stand: 11/2025
Webcode: w218