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Beschäftigte im Rettungsdienst sind einer Vielzahl von Gefährdungen ausgesetzt, die nicht immer direkt erkennbar sind, aber eine Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen und deren Umsetzung erfordern.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ müssen Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb durchführen. Ziel ist die ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden. Dazu müssen Arbeitgeber

  • Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen,
  • geeignete Schutzmaßnahmen zu ihrer Vermeidung festlegen und
  • deren Wirksamkeit regelmäßig überprüfen.

Folgende Checklisten können dabei helfen:

Grafik einer Übersicht von Gefahrenquellen©UK NRW | BGW

Zusätzlich sind entsprechend der Arbeitsaufgabe und den dabei entstehenden potenziellen Gefährdungsmöglichkeiten weitere Rechtsvorschriften wie z. B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu beachten.

Spezielles Augenmerk ist dabei auf die aus diesen Gesetzen und Verordnungen ggf. erwachsende Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und zur Durchführung besonderer Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten zu legen.

Die obenstehenden Auflistungen sind nicht vollständig. Grundsätzlich sollten Sie im Einzelfall prüfen, welche Regelungen für Ihre Arbeitsbereiche und Tätigkeiten im Rettungsdienst gelten. Sollten sich Rechtsgrundlagen ändern, passen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung entsprechend an.

Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erstellen. Angesichts der Komplexität und Fülle des Regelwerkes erwartet niemand, dass sich Arbeitgeber und Führungskräfte diesen Anforderungen allein stellen.

Vielmehr stehen Ihnen zur Unterstützung Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte als Expertinnen und Experten zur Verfügung. Nicht zuletzt sollten auch Mitarbeitende des Betriebes an der Erstellung mitwirken und ihre Erfahrungen und ihr Wissen mit einbringen, da sie ihren Arbeitsplatz am besten kennen.

Die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit und damit auch für die Gefährdungsbeurteilung verbleibt immer bei der Unternehmensleitung. Sie können jedoch einzelne Aufgaben an fachkundige Personen übertragen. Der Auftrag muss schriftlich erfolgen und Verantwortungsbereiche und Befugnisse konkret definieren.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

In der Praxis hat es sich bewährt, Gefährdungsbeurteilungen nach verschiedenen Rechtsverordnungen (Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung etc.) arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogen in einer Gefährdungsbeurteilung zusammenzufassen.

In der Gefährdungsbeurteilung sollen neben mitarbeiterbezogenen Risiken auch patientenbezogene Risiken berücksichtigt werden, da sich diese und getroffene Schutzmaßnahmen gegenseitig beeinflussen können.

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden Verbesserungsmöglichkeiten geprüft, und der Arbeitsschutz wird optimiert. Zur Information der Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Beschäftigte müssen jährlich über den Umgang mit Gefahren unterwiesen werden, z. B. anhand spezieller Betriebsanweisungen.


Gefährdungen können u. a. durch Arbeitsmittel, Wechselwirkungen von Anlagen und Maschinen, gefährliche Arbeitsstoffe und psychische Fehlbelastung am Arbeitsplatz auftreten. Nur wer die Gefahr erkennt, kann wirksame Maßnahmen dagegen ergreifen.
Die Gefährdungsbeurteilung

  • verhilft zu einem Überblick über Gefährdungen,
  • zeigt gezielt Maßnahmen auf, um Gefährdungen zu minimieren,
  • ermöglicht langfristige Planungen und
  • fördert die Kooperation.

Effektiver Arbeitsschutz muss systematisch geplant und schrittweise umgesetzt werden. Grundlage für zu treffende Maßnahmen zur Steigerung von Sicherheit und Gesundheit sind Beurteilungen der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Grundelement des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Stand: 08/2024
Webcode: w44