zwei Rettungssanitäter sprechen miteinander ©UK NRW | BGW

RW Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den betrieblichen Präventionsmaßnahmen im Betrieb. Sie dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Die Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch sowie körperliche oder klinische Untersuchungen. Der oder die Beschäftigte kann diese Untersuchungen ablehnen. Erkenntnisse aus der Vorsorge können für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes genutzt werden. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Die Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Kategorien der Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge
  • Angebotsvorsorge
  • Wunschvorsorge

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Beschäftigte verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Wird die Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe (siehe § 10 ArbmedVV).

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind ebenfalls im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, kann dies wie oben geahndet werden. Der/die Beschäftigte kann das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.

Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss.

ein Arzt sitzt an einem Schreibtisch in einem Büro einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Eine Angebots- oder Pflichtvorsorge der Beschäftigten im Rettungsdienst ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu veranlassen, beispielsweise bei:

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Kriterien für Feuchtarbeit vorliegen. Zur Feuchtarbeit gehören Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen oder über einen entsprechenden Zeitraum Schutzhandschuhe mit Okklusionseffekt (Wärme- und Feuchtigkeitsstau) tragen. Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren. [1510]

Bei Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden pro Tag ist eine Angebotsvorsorge und bei mehr als vier Stunden eine Pflichtvorsorge erforderlich.
TRGS 401 Ziffer 8


Wenn z. B. Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vor Beginn der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorge auf Hepatitis B und Hepatitis C veranlassen. Eine Immunisierung gegen impfpräventable Erkrankungen (z. B. Hepatitis B) ist kostenlos anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Aktuelle Informationen über empfohlene Impfungen stellt das Robert Koch-Institut (RKI) im Internet in der Rubrik „Impfen“ bereit. Die Beschäftigten können aus persönlichen Gründen eine Impfung verweigern. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch dann in vollem Umfang.

Die Rückenbelastung der Einsatzkräfte ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anhand der sogenannten Leitmerkmalmethode „Heben und Tragen“ zu ermitteln. Bei einer erreichten Punktzahl des Risikobereichs 3 hat der Arbeitgeber gemäß AMR 13.2 eine Angebotsvorsorge anzubieten.

eine Patientenliege und ein Monitor befinden sich in einem Patientenzimmer einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen so zu organisieren, dass sie fristgerecht veranlasst, angeboten oder ermöglicht werden. Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Die Vorsorgefristen sind gemäß AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“ durchzuführen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist während der Arbeitszeit durchzuführen. Sie soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen. ArbmedVV § 3 (3)

Das Untersuchungsergebnis der Vorsorge unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (siehe „Arbeitsmedizinische Prävention – Fragen und Antworten“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) FAQ Nummer 1.18).

Ferner muss der Arzt/die Ärztin dem Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorschlagen, wenn diese nicht ausreichen. Darüber hinaus darf der Arzt/die Ärztin keine Auskünfte an den Arbeitgeber oder andere Dritte geben, beispielsweise zu Befunden oder Diagnosen, es sei denn, dass der/die Beschäftigte dies im Einzelfall ausdrücklich wünscht (siehe „Arbeitsmedizinische Prävention – Fragen und Antworten“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) FAQ Nummer 1.29).

Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben über den Anlass und das Datum der durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen.

Für weitergehende Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge können Sie in der Schrift „Arbeitsmedizinische Prävention – Fragen und Antworten“ des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) weitere Hinweise finden.

Eignungsuntersuchung im Rettungsdienst

ein Arzt sitzt an einem Schreibtisch in einer Rettungswache und untersucht einen Patienten©UK NRW | BGW

Eine Eignungsuntersuchung ist zulässig, wenn ihre Durchführung in einer speziellen Rechtsvorschrift auf gesetzlicher Grundlage ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dafür hat der Gesetz- und Verordnungsgeber in Bezug auf bestimmte Personengruppen und Arbeitsbereiche, in denen eine besondere Verantwortung für Dritte zu tragen ist, die rechtliche Grundlage geschaffen, z. B. für Pilotinnen und Piloten, Busfahrerinnen und Busfahrer, Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer oder Rettungsdienstkräfte.

In Abgrenzung zu Untersuchungen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erfolgen, sind Eignungsuntersuchungen solche, die mehr im Interesse des Unternehmers (Kommune, Arbeitgeber) liegen oder zum Schutz Dritter erfolgen, um die körperlichen oder psychomentalen Fähigkeiten einer Einsatzkraft zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten feststellen zu können. Die gesetzliche Grundlage für die Eignungsuntersuchungen im Rettungsdienst ist das Rettungsgesetz NRW (RettG). Dort wird in § 4 (2) gefordert, dass die gesundheitliche und körperliche Eignung aufgrund einer ärztlichen Untersuchung durch ein ärztliches Zeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen ist. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.


Stand: 12/2019
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