RW Arbeitsschutz bei akuten biologischen Gefahrenlagen
Ob verdächtige Pulverfunde, Unfälle in Laboren oder die unbeabsichtigte Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe – auch wenn solche Ereignisse selten sind, stellen sie Einsatzkräfte im Rettungsdienst vor außergewöhnliche Herausforderungen. In diesen Situationen müssen Entscheidungen häufig unter Zeitdruck und bei unklarer Gefährdungslage getroffen werden. Die TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ schafft hierfür einen einheitlichen Rahmen und beschreibt, wie Beschäftigte wirksam geschützt werden können.
Für welche Einsätze gilt die TRBA 130?
Die Technische Regel richtet sich an Behörden, Organisationen und Unternehmen, die bei akuten biologischen Gefahrenlagen zum Einsatz kommen. Dazu gehören unter anderem Feuerwehr, Rettungsdienst, Notärzte, Katastrophenschutz, Polizei, Gesundheitsbehörden sowie private Notfallrettungs- und Krankentransportunternehmen.
Dabei bezieht sich die TRBA ausdrücklich auf das primäre Ereignis, beispielsweise nach einer vermuteten Freisetzung biologischer Arbeitsstoffe oder biogener Toxine. Sie gilt nicht für das spätere Infektionsgeschehen, etwa im Verlauf einer Epidemie oder Pandemie.
Gefährdungen früh erkennen
Zu Beginn eines Einsatzes liegen häufig nur wenige Informationen vor. Oft ist weder bekannt, welcher biologische Arbeitsstoff freigesetzt wurde, noch wie groß das tatsächliche Gefährdungspotenzial ist. Deshalb fordert die TRBA 130 eine sorgfältige Lagefeststellung und Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Einsatzkräfte. Bis genauere Erkenntnisse vorliegen, muss grundsätzlich vom höchstmöglichen Risiko ausgegangen werden.
Neben biologischen Gefährdungen sind dabei auch chemische oder radiologische Gefahren sowie Explosionsrisiken in die Beurteilung einzubeziehen.
Strukturierte Einsatzorganisation schützt alle Beteiligten
Ein wesentlicher Bestandteil der TRBA 130 ist die Einteilung der Einsatzstelle in verschiedene Bereiche. Der Gefahrenbereich umfasst den Bereich, in dem eine Kontamination vermutet oder nachgewiesen wird. Daran schließt sich ein Absperrbereich an, der ausschließlich von Einsatz- und Unterstützungskräften betreten werden darf. Zwischen beiden Bereichen wird ein Dekontaminationsplatz eingerichtet, über den Personen, Materialien und Geräte den Gefahrenbereich verlassen.
Diese klare Struktur soll verhindern, dass biologische Arbeitsstoffe verschleppt und weitere Personen gefährdet werden.
Persönliche Schutzausrüstung ist unverzichtbar
Da technische Schutzmaßnahmen in akuten Einsatzlagen häufig nur eingeschränkt möglich sind, kommt organisatorischen Maßnahmen und der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) eine besondere Bedeutung zu. Die TRBA 130 beschreibt hierfür Mindestanforderungen. Dazu gehören unter anderem geeigneter Atemschutz, flüssigkeitsdichte Schutzanzüge, Schutzhandschuhe sowie geeigneter Fußschutz. Welche PSA erforderlich ist, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den konkreten Einsatzbedingungen.
Gleichzeitig weist die TRBA darauf hin, dass die körperliche Belastung durch die PSA berücksichtigt werden muss. Aufenthaltsdauer und Anzahl der eingesetzten Kräfte im Gefahrenbereich sind deshalb auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Patiententransport nach Dekontamination
Für den Rettungsdienst besonders relevant sind Vorgaben zum Patiententransport. Grundsätzlich sollen kontaminierte Patientinnen und Patienten erst nach einer Dekontamination transportiert werden. Besteht anschließend weiterhin der Verdacht einer Infektionsgefährdung, gelten zusätzlich die Anforderungen der TRBA 250 für Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Das aufnehmende Krankenhaus ist frühzeitig über die Situation zu informieren, damit geeignete Schutzmaßnahmen vorbereitet werden können.
Fachkunde und regelmäßige Übungen
Die TRBA 130 macht deutlich, dass der sichere Umgang mit biologischen Gefahrenlagen spezielle Kenntnisse erfordert. Einsatzleitungen und Einsatzkräfte müssen entsprechend geschult werden. Neben rechtlichen Grundlagen und Kenntnissen über biologische Arbeitsstoffe gehören auch das sichere An- und Ablegen der PSA, Dekontaminationsmaßnahmen sowie regelmäßige Übungen zu den geforderten Fachkenntnissen. Jährliche Unterweisungen dienen dazu, das Wissen auf aktuellem Stand zu halten und praktische Abläufe zu trainieren.
Fazit
Akute biologische Gefahrenlagen gehören zwar nicht zum Einsatzalltag des Rettungsdienstes, können jedoch jederzeit auftreten und erfordern strukturiertes Vorgehen. Die TRBA 130 schafft hierfür einheitliche Vorgaben und unterstützt Einsatzkräfte dabei, sich selbst und andere wirksam vor biologischen Gefährdungen zu schützen. Eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, klar definierte Einsatzbereiche, geeignete persönliche Schutzausrüstung sowie regelmäßige Schulungen bilden die Grundlage für einen sicheren Einsatz.