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RW Unfallkasse NRW

Die Unfallkasse NRW ist ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für die gesetzliche Unfallversicherung. Sie ist nicht gewinnorientiert wie beispielsweise Privatversicherungen, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein Zweig des Sozialversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland. Für Versicherte ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.

Die Unfallkasse NRW hat ihren Sitz in Düsseldorf. Neben der Zentrale bestehen die Regionaldirektionen Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Regionaldirektion Westfalen-Lippe hat ihren Standort in Münster.

Organisation

Die Organe der Selbstverwaltung sind der Vorstand und die Vertreterversammlung. Diese Gremien sind paritätisch mit ehrenamtlich tätigen Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten (Gewerkschaften) und der Arbeitgeber besetzt.

Die Vertreterversammlung stellt das "Parlament" der Unfallkasse NRW dar. Sie beschließt die Satzung, Unfallverhütungsvorschriften, den Haushalt und wählt den Vorstand. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in den alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahlen gewählt. Der Vorstand legt Grundsätze der Verwaltung fest und stellt den Haushalts- und Stellenplan auf.

An der Spitze der Unfallkasse NRW und deren Zentrale steht die Geschäftsführung mit dem Geschäftsführer Michael Stock und seinem Stellvertreter Johannes Plönes.

Die nächste Ebene der Aufbauorganisation bilden die Dezernate:

Dezernat Prävention, Dezernat Rehabilitation und Entschädigung, Recht, Regress, Dezernat Services/IT, Dezernat Haushalt und Finanzen, Dezernat Personal/Organisationsentwicklung.

In den Regionaldirektionen Rheinland (Düsseldorf) und Westfalen-Lippe (Münster) werden Unfallmeldungen geprüft. Im Falle einer Anerkennung als Arbeits-, Schul- oder Wegeunfall wird von dort die Rehabilitation gesteuert und gegebenenfalls eine Entschädigung gezahlt.

Aufgaben der Unfallkasse NRW

  • Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Gesundheitsgefährdungen (Prävention)
  • Wiederherstellung von Gesundheit und Arbeitskraft (Rehabilitation)
  • Erbringung finanzieller Leistungen (Entschädigung; zum Beispiel Renten und Pflege)

Das Risiko, bei der Arbeit einen Unfall zu erleiden, ist in den vergangenen 20 Jahren um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Trotzdem sind Arbeits­ und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten nicht selten. Für diese Fälle sind Betroffene durch umfassende Leistungen der Rehabilitation, Teilhabe, Pflege und Entschädigung abgesichert. Der Präventionsauftrag von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ist gesetzlich verankert. Ziel der Präventionsarbeit ist die Sicherheit und Gesundheit in gewerblichen und öffentlichen Betrieben, Kindertages- und Bildungseinrichtungen sowie für ehrenamtlich Tätige, insbesondere Angehörige der freiwilligen Feuerwehren. Die Prävention der gesetzlichen Unfallversicherung folgt einem ganzheitlichen Ansatz, der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Maßnahmen genauso einschließt wie Gesundheitsschutz.

Wenn es trotz aller Vorsicht und Präventionsmaßnahmen doch zu einem Arbeits- oder Wegeunfall oder einer Berufskrankheit kommt, sind Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung rundum betreut und abgesichert. Die Unfallkasse NRW kümmert sich darum, wie es medizinisch und auch beruflich weitergeht. In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Grundsatz: Reha vor Rente. Konkret bedeutet das: Mit allen geeigneten Mitteln wird die medizinische und, wenn erforderlich, auch die berufliche und soziale Rehabilitation angestrebt. Hier stehen immer der betroffene Mensch und die Förderung seiner Selbstbestimmung im Mittelpunkt. Dabei orientieren sich Unfallversicherungsträger an der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.


Um ihre Versicherten während der Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation finanziell abzusichern, bezahlt die Unfallkasse NRW Verletztengeld beziehungsweise Übergangsgeld. Wenn Betroffene trotz Heilbehandlung und Reha­Maßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, gibt es finanzielle Unterstützung in Form einer Rente. Voraussetzung hierfür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit. Die Entschädigung von Versicherten erfolgt nach dem Schadensersatzprinzip. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach mehreren Faktoren. Entscheidend sind im Regelfall der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Jahresarbeitsverdienst. Im Rentenausschuss der Unfallversicherungsträger wird darüber entschieden, ob eine Rente gezahlt wird. Folgende Entschädigungsleistungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehen:

  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld
  • Rentenleistungen
  • Pflegegeld

Die Kosten für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Rehabilitation und Entschädigung werden fast ausschließlich durch die Mitgliedsunternehmen der Unfallkasse NRW in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgebracht. Die Unternehmen zahlen die Beiträge allein. Hierdurch werden in der Regel Schadenersatzansprüche der Versicherten ausgeschlossen (Grundsatz der „Ablösung der Unternehmerhaftpflicht“). Die Versicherten werden an den Kosten nicht beteiligt.

Diese Beiträge werden so bemessen, dass sie zusammen mit anderen Einnahmen der Unfallkasse NRW (wie beispielsweise Beitrags- und Säumniszuschläge, Regresseinnahmen und Zinserträge) die Ausgaben des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers decken und sicherstellen, dass Betriebsmittel als Schwankungsreserve bereitgehalten werden können. Die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dienen ausschließlich dem dargestellten Verwendungszweck einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten.

Daten und Fakten der Unfallkasse NRW 2022

  • Rund 8,1 Millionen Versicherte
  • 344.537 Unfallmeldungen und Berufskrankheiten
  • 1.691 Mitgliedsunternehmen
  • 122.368 Haushalte, in denen Haushaltshilfen beschäftigt werden
  • 367 Mio. Euro Haushaltsvolumen
  • 636 Beschäftigte

Unfälle

In der Schülerunfallversicherung

  • 266.900 gemeldete Schülerunfälle, davon tödlich 5
  • 23.157 Schulwegunfälle, davon tödlich 1
  • 12 Verdachtsanzeigen Berufskrankheiten

In der Allgemeinen Unfallversicherung

  • 36.733 gemeldete Arbeitsunfälle, davon tödlich 7
  • 9.614 Wegeunfälle, davon tödlich 4
  • 8.121 Verdachtsanzeigen Berufskrankheiten

Versichert bei der Unfallkasse NRW sind:

Arbeiter, Angestellte und Auszubildende

  • in Unternehmen des Landes
  • in Unternehmen, für die wir als Versicherungsträger bestimmt sind (z. B. Studentenwerke)
  • Personen, die im Rahmen einer Freiheitsentziehung oder vergleichbarer Anordnung wie Beschäftigte tätig werden
  • Alle Zeugen

Nicht versichert sind Beamtinnen und Beamte. Sie haben gegenüber ihrem Dienstherrn Anspruch auf Unfallfürsorge.

Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht während der Berufsausübung und bei allen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Versicherungsschutz besteht auf direkten Wegen von und zur Arbeit und auf Dienstreisen.


Rettungsdienst

Bei der Unfallkasse NRW sind alle Rettungsdienstmitarbeitenden in NRW, die bei einem kommunalen Rettungsdienst oder bei einer Hilfeleistungsorganisation wie Malteser Hilfsdienst e. V., Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder Arbeiter-Samariter-Bund e. V. tätig sind, versichert. Im Feuerwehrbereich gab es in den letzten Jahren die Tendenz, für die rettungsdienstlichen Tätigkeiten angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen. Diese sind ebenso bei der Unfallkasse NRW versichert, während die verbeamteten Kolleginnen und Kollegen der Feuerwehr durch die Fürsorge des Dienstherrn abgesichert sind.

Rettungsdienstmitarbeitende des Deutschen Roten Kreuzes sind bei der Unfallkasse des Bundes versichert. Für private Rettungsdienste ist die Berufsgenossenschaft Verkehr zuständig.

Stand: 03/2024
Webcode: w71