Beschaffung und zur Verfügung stellen

RW Beschaffung und zur Verfügung stellen

Gefährdungen müssen primär durch technische und organisa­torische Maßnahmen ausgeschaltet werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen Versicherte zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden.

Verantwortung
Der Unternehmer hat den Versicherten persönliche Schutz­ausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Er hat die Versicherten über den Einsatz der PSA zu unterweisen, sie müssen dem Versicherten individuell passen. Daher sollten PSA grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung der PSA durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygie­nische Probleme auftreten und die PSA jederzeit bestimmungs­gemäß verwendet werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen.

Der Unternehmer hat die erforderlichen persönlichen Schutz­ausrüstungen (PSA) den Versicherten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion trägt der Unternehmer.

EG-Konformitätserklärung
Für die auszuwählenden PSA muss eine EG-Konformitäts­erklärung vorliegen. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt der Hersteller zum einen eine Erklärung ab, in der bescheinigt wird, dass das in Verkehr gebrachte Produkt in seiner Gesamtheit den Bestimmungen der betreffenden EG-Richtlinie entspricht (einschließlich ggf. einer Baumusterprüfung) und den zu­ständigen Behörden vorgelegt werden kann. Zum anderen ist jedes Produkt mit CE-Kennzeichnung zu versehen, deren Grundbestandteil das Kurzzeichen „CE“ (Communauté européenne) ist.

Aus den Erfahrungen der für die Hilfsorganisationen zustän­digen gesetzlichen Unfallversicherungsträger kommen im All­gemeinen folgende PSA beim Rettungsdienst in Betracht (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung):

PSA

Gefährdungsart

Symbol

Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz

da Gefährdungen z. B. durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände an vielen Einsatzstellen vorhanden sind

Schutzkleidung

da mit Gefährdungen z. B. im Straßenverkehr, durch Krankheitserreger und Witterungseinflüsse (Nässe, Kälte), zurechnen ist

Handschutz

da z. B. mit mechanischen Einwirkungen sowie Gefährdungen durch Kontakt mit Krankheitskeimen zu rechnen ist

Fußschutz

da z. B. mit Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten und mit mechanischen und chemischen Einwirkungen zu rechnen ist


2 Betriebsanweisungen hängen an einer Wand©UK NRW | BGW

Hinweis: Zusätzliche PSA können im Einzelfall notwendig sein.

Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutz­ausrüstungen hat der Unternehmer eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

  • Art und Umfang der Risiken am Einsatzort,
  • Arbeitsbedingungen und
  • persönliche Konstitution der Trägerin bzw. des Trägers.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Auswahl der zu benutzenden PSA. Bei der Auswahl der PSA sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesi­cherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksich­tigen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich PSA auszuwählen sind, die fortschrittlichen sicherheitstechnischen und arbeits­medizinischen Anforderungen genügen. Der Einsatz von PSA richtet sich allgemein nach den auftretenden Gefahren für die Versicherten an der Arbeits- bzw. Einsatzstelle.

PSA müssen daher insbesondere folgende Schutzeigen­schaften haben:

Schutzhelme des Rettungdiensts hängen in einem Rettungswagen©UK NRW | BGW
  • Schutz vor Gefahren bei Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum
  • Schutz vor mechanischen Einwirkungen
  • Schutz vor klimatischen Einwirkungen, d. h. Schutz vor Einwirkung von Nässe, Wind und Umgebungskälte
  • Schutz vor Infektionen, d. h. Schutz vor Krankheitser­regern und schädigenden Stoffen

Zum Schutz des Kopfes gegen Anstoßen, pendelnde, herab- bzw. umfallende oder wegfliegende Gegenstände ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Schutzhelm zur Verfü­gung zu stellen. Es können Helme gemäß der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ oder aber Schutzhelme nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mit Kinnriemen, Gesichts- und Nackenschutz beschafft werden. Hier ist mithilfe der Gefähr­dungsbeurteilung zu bestimmen, welche Helme erfor­derlich sind.

Unbeschadet des Visiers sollte zum Schutz der Augen, z. B. gegen Verspritzen von infektiöser Flüssigkeit, für jedes Mit­glied der Fahrzeugbesatzung eine Schutzbrille mit indirekter Belüftung und seitlichem Spritzschutz auf den Einsatzfahr­zeugen vorgehalten werden.

©UK NRW | BGW

Aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die anzustre­bende persönliche Verantwortlichkeit der Trägerin bzw. des Trägers für den Helm bzw. die ordnungsgemäße Pflege sollte dieser für die jeweilige Person konkret bestimmt sein. Wird dagegen auf dem Einsatz­fahrzeug die notwendige Anzahl von Helmen für die Besatzung durch mehrere Personen (wechselnde Besatzung, Schichtdienst) benutzt, müssen entsprechende Hygiene­maßnahmen eine Übertragung von Mikroorganismen verhindern, wie z. B. durch die Verwendung von unter dem Helm zu tragenden Papierschonmützen.

Die Schutzkleidung im Rettungsdienst bewirkt insbesondere, dass Versicherte beim Einsatz im Verkehrsraum auch in aus­reichender Entfernung und bei Dunkelheit erkannt werden, gegen thermische und mechanische Einwirkungen geschützt werden, vor Witterungseinflüssen geschützt werden und eine Einwirkung und unkontrollierte Verschleppung von Krankheits­erregern auf die Versicherten verhindert wird.


Zur besseren Sichtbarkeit der Helferinnen und der Helfer bei Einsätzen im Straßen­verkehr muss Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung“ ge­tragen werden. Sie muss mindestens der Bekleidungs­klasse 2 gemäß DIN EN 471 Tabelle 1 entsprechen.

Zugelassene Farben des textilen Hintergrundmaterials gemäß DIN EN 471 Tabelle 2 sind ausschließlich:

Arbeitskleidung des Rettungsdiensts hängt in einem Schrank einer Rettungswache©UK NRW | BGW
  • Fluoreszierendes Orange-Rot
  • Fluoreszierendes Rot
  • Fluoreszierendes Gelb

Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, muss gegen neue Warn­kleidung ausgetauscht werden.

Die Schutzkleidung muss die Trägerin bzw. den Träger gegen Einwirkung von Nässe, Wind und Umgebungskälte schützen, womit ihre bzw. seine Gesundheit erhalten und Kosten eingespart werden können, die anderenfalls aufgrund eines z. B. erkältungsbedingten Arbeitsausfalls anfallen würde.

Das bedeutet, dass die Schutzkleidung aus Materialien besteht, die wasserdicht sind und dennoch einen Wasser­dampfaustausch ermöglichen. In der DIN EN 343 „Schutz­kleidung, Schutz gegen Regen“ sind die Anforderungen an eine Wetterschutzkleidung beschrieben. Ihre wichtigsten Kriterien sind die Wasserdichtigkeit (Wasserdurchgangs­widerstand) und die Wasserdampfdurch­lässigkeit (Wasser­dampfdurchgangswiderstand).

ein Rettungssanitäter trägt Sicherheitsschuhe©UK NRW | BGW

Die Wasserdichtigkeit der Nässesperre muss Klasse 3 erfüllen. Die Wasserdichtigkeit bezieht sich sowohl auf die Fläche als auch auf die Nähte. Diese müssen mit einem speziellen Klebeband verschweißt sein, um so eine voll­ständige und dauerhafte Wasserdichtigkeit gewährleisten zu können.

Der Wasserdampfdurchgangswiderstand (Wasserdampf­durchlässigkeit) der Nässesperre muss Klasse 3 erfüllen. Die Wasserdampfdurchlässigkeit (Ret) steht für die Atmungs­aktivität. Je höher der Widerstand eines Gewebes ist, desto weniger lässt es den Wasserdampf (Schweiß) nach außen entweichen. Es entsteht Staunässe und die Trägerin bzw. der Träger fühlt sich unangenehm „verschwitzt“. Das bedeutet, je kleiner der Ret-Wert ist, desto besser ist die Atmungsaktivität.

Zuletzt soll neben der Feuchtigkeit auch der Wind nicht zum Innenfutter vordringen können.

Das Tragen von Schutzhandschuhen ist notwendig, um sich vor der Gefahr, sich z. B. an Glassplittern oder scharfen Blechkanten zu schneiden, schützen zu können. Sie müssen der DIN EN 388 entsprechen, um vor mechanischen Gefahren zu schützen. Sie sind mit dem Piktogramm für mechanische Risiken gekennzeichnet.

Sie sollten folgende Leistungsstufen nachweisen und entsprechend gekennzeichnet sein:

Ziffer
(nach DIN)

Eigenschaft

3

Abriebfestigkeit

2

Schnittfestigkeit

3

Weiterreißkraft

3

Durchstichkraft

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass der Kon­takt mit heißen Oberflächen nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. Rettungsdienst bei der Feuerwehr), kann es erforderlich sein, einen Schutzhandschuh nach DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ auszuwählen. Es genügt, wenn pro Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Paar entspre­chende Handschuhe auf dem Einsatzfahrzeug vorgehalten wird. Wird auf dem Einsatzfahrzeug die notwendige Anzahl von Handschuhen für die Besatzung durch mehrere Personen (wechselnde Besatzung, Schichtdienst) genutzt, müssen entsprechende Hygiene­maßnahmen eine Übertragung von Mikroorganismen verhindern, wie z. B. durch die Verwendung von unter den Handschuhen zu tragenden Einmalhand­schuhen.


Sicherheitsschuhe stehen auf dem Boden einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Zum Schutz vor Verletzungen durch Umknicken, Ausrut­schen, Vertreten oder gegen mechanische oder chemische Einwirkungen sollen Versicherte im Krankentransport- und Rettungsdienst Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S 2 Typ B mit rutschhemmender Sohle tragen.

Sicherheitsschuhe („S“) sind Schuhe nach DIN EN 345 „Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ mit Zehenschutzkappen für hohe Belastungen – im Unterschied zu Berufsschuhen („O“) nach DIN EN 347 „Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“, die keine Zehenkappen haben müssen. Diese Empfehlung entspricht der in DIN EN 1789 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung –Krankenkraftwagen“ geforderten Mindestausrüstung.

Fußschutz der Kategorie „2“ sind nach herkömmlicher Schuh­fertigungsmethode hergestellte Schuhe, z. B. Lederschuhe, (Grundanforderung) mit folgenden Zusatzanforderungen: geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahme­vermögen im Fersenbereich sowie zusätzliche Anforderungen an den Wasserdurchtritt und die Wasseraufnahme (Kenn­zeichnung „WRU“).

Der Schuh muss einen mindestens knöchelhohen Schaft der Form „B“ haben, um dem Fuß einen guten Halt zu geben.

Da die große Anzahl der Sturzunfälle durch Ausrutschen entsteht, ist eine rutschhemmende Sohle erforderlich. Da bisher keine diesbezüglichen Anforderungen in der Norm DIN EN 345 bestehen, ist die Bewertungsgruppe R 1 nach DIN 4843, Teil 100 „Sicherheits-Schutz- und Berufsschuhe; Rutschhemmung, Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlage und thermische Beanspruchung; Sicherheitstechnische Anforde­rungen, Prüfung“ als Mindestanforderung bei allen Schuhen zugrunde zu legen.

ein Rettungssanitäter trägt Sicherheitsschuhe©UK NRW | BGW

Der Sicherheitsschuh muss ein anatomisch ausgebildetes Fußbett aufweisen.

Bei Einsätzen in heißen Umgebungen (z. B. Rettungsdienst der Feuerwehr) kann es aufgrund der Gefährdungsbeur­teilung notwendig sein, ein Schuhwerk gemäß der DIN EN 15 090 Feuerwehrschutzschuhwerk auszuwählen.

Nach der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Gefährdungen einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzu­legen. Dabei müssen neben den allgemein vorhandenen Infek­tionsgefährdungen zusätzlich die in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Gefährdungen berücksichtigt werden (siehe TRBA 250).

Da eine Infektiosität (z. B. Hepatiden, HIV) von Patientinnen und Patienten nicht sicher auszuschließen ist, sind Tätigkeiten, bei denen es regel­mäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssig­keiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, gemäß den Regeln der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Daher sind für den Versicherten nachfolgend aufgeführte persönliche Schutzaus­rüstungen zur Verfügung zu stellen:

Arbeitskleidung des Rettungsdiensts hängt in Schränken einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Schutzkleidung soll gemäß der GUV-Regel „Benutzung von Schutzkleidung“ (GUV-R 198) mindestens die Vorderseite des Rumpfes bedecken und wirkungsvoll verhindern, dass darunter getragene Kleidung verschmutzt oder kontaminiert wird. Die Widerstandsfähigkeit gegen Permeation von Infek­tionserregern wird durch Prüfungen nach DIN EN 14 126 nachgewiesen. Die Materialien werden in sechs Leistungs­klassen eingeteilt. Je höher die Klassen, desto widerstands­fähiger ist das Material. Die Leistungsklasse ist entsprechend dem Schutzziel zu wählen.

Hinsichtlich der erforderlichen PSA sind abhängig von der Art der Infektionserreger Dienstanweisungen schriftlich in einem Hygieneplan niederzulegen und in Einsatzfahrzeugen mitzu­führen.

Hinweis:
Falls Schutzkleidung oder auch Arbeitskleidung mit Krank­heitserregern z. B. durch Blut, Sekrete/Exkrete oder Aerosole, kontaminiert ist, ist sie zu wechseln, zu desinfizieren und zu reinigen. Die hierzu benötigten Mittel sind durch den Unternehmer zur Verfügung zu stellen und entsprechende Verfahren anzubieten. Zusätzlich zur Arbeits- und Schutz­kleidung können Einwegkombinationen, z. B. Schutzschür­zen, ggf. Overalls sowie Mehrwegkombinationen zum Einsatz kommen. Nach jeder Verwendung muss hierfür eine sachgerechte Entsorgung oder ein desinfizierendes Aufbe­reitungsverfahren sichergestellt werden.


ein Rettungssanitäter trägt Schutzhandschuhe©UK NRW | BGW

Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 Teile 1 – 3 „Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch" müssen durch den Unternehmer in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Dichtigkeit ist gegeben, wenn ein AQL (Accepted Quality Level) von ≤ 1,5 erreicht ist. Handschuhe aus Latex können Allergien auslösen, deshalb soll der Grenzwert von 30 μg Latexprotein pro Gramm Handschuhmaterial unterschritten werden. Gepuderte Latex­handschuhe sind durch puderfreie, allergenarme Latexhand­schuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen (TRGS 540).

Bei vorhandener Allergie auf Latex oder Hilfsstoffe (Akzelera­toren, UV-Stabilisatoren) muss auf latexfreie Alternativ­produkte, mit ausreichender mechanischer Belastbarkeit, ausgewichen werden. Informationen dazu werden in den Handschuhlisten Ihres Unfallversicherungsträgers (z. B. GUV-I 8584 „Achtung Allergiegefahr“ (zurückgezogen)) publiziert.

Augen- oder Gesichtsschutz (Schutzbrillen mit seitlichem Spritzschutz, z. B. nach DIN EN 166) ist zu verwenden, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Zusätzlich zu den übrigen persönlichen Schutzausrüstungen sind den Versicherten im Fall der Möglichkeit einer aerogenen Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 gemäß BioStoffV (z. B. offene Lungen-TBC) als Atemschutz­geräte mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 zur Ver­fügung zu stellen. Bei der Benutzung ist auf den korrekten Dichtsitz der Halbmaske zu achten.

Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung von Rettungsdienst­personal kann mit Infektionserregern kontaminiert sein. Die Feststellung, inwieweit eine Kontamination mit infektiösem Material erfolgt ist, wird nach der jeweiligen Einsatzsituation vom Personal vor Ort entschieden.

ein Rettungssanitäter sitzt auf dem Fahrersitz eines Rettungswagens©UK NRW | BGW

Zum generellen Schutz vor der Kontamination Dritter darf die Schutzkleidung nicht zu Hause gewaschen werden (siehe TRBA 250). Der Einsatz von Waschmaschinen auf Rettungs­wachen ist aufgrund der einzuhaltenden Anforderungen gemäß RKI-Vorgaben „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Ein­richtungen des Gesundheitsdienstes“ und „Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien“ nur schwer umsetzbar.

Der Vorteil, die Wäsche in gewerblichen Wäschereien reinigen zu lassen, liegt in den validierbaren Aufbereitungs­verfahren, da die Wasch- und Trocknungsvorgänge (Pflege­bedingungen) eine verlässliche Gleichartigkeit versprechen und ggf. eine zusätzliche Behandlung (z. B. Imprägnierung, Instandset­zung) der Schutzkleidung dort vorgenommen werden kann.

Schutzkleidung (z. B. Jacke, heraustrennbares Isolations­futter, Hose) und auch Arbeitskleidung für das Rettungs­dienstpersonal müssen so beschaffen sein, dass sie im Falle einer Kontamination mit Mikroorganismen, von denen eine Infektionsgefährdung ausgehen kann, desinfizierbar sind. Aus diesem Grund soll die Schutzkleidung bzw. Arbeits­kleidung für desinfizierende Waschverfahren nach RKI-Liste geeignet sein. Der Konfektionär muss Desinfektionsverfahren gemäß RKI Liste empfehlen.

Da die Schutzwirkung der Bekleidung durch den Wasch­vorgang beeinträchtigt wird, soll die Wiederaufbereitung (waschen, trocknen und nachimprägnieren) möglichst durch eine nach RAL 992-2 eingestufte gewerbliche Wäscherei erfolgen, die nach den Vorgaben der RKI-Empfehlung arbeitet.

Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergän­zung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung, z. B. Uniform, getragen wird. Sie ist keine Kleidung mit spezifischer Schutzfunktion.

Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Ver­sicherte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.


Stand: 08/2020
Webcode: w50