RW Beschaffung und zur Verfügung stellen
Gefährdungen müssen primär durch technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschaltet werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen Versicherte zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden.
Verantwortung
Der Unternehmer hat den Versicherten persönliche Schutzausrüstungen (PSA) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Er hat die Versicherten über den Einsatz der PSA zu unterweisen, sie müssen dem Versicherten individuell passen. Daher sollten PSA grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung der PSA durch verschiedene Versicherte, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten und die PSA jederzeit bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen.
Der Unternehmer hat die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) den Versicherten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion trägt der Unternehmer.
EG-Konformitätserklärung
Für die auszuwählenden PSA muss eine EG-Konformitätserklärung vorliegen. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt der Hersteller zum einen eine Erklärung ab, in der bescheinigt wird, dass das in Verkehr gebrachte Produkt in seiner Gesamtheit den Bestimmungen der betreffenden EG-Richtlinie entspricht (einschließlich ggf. einer Baumusterprüfung) und den zuständigen Behörden vorgelegt werden kann. Zum anderen ist jedes Produkt mit CE-Kennzeichnung zu versehen, deren Grundbestandteil das Kurzzeichen „CE“ (Communauté européenne) ist.
Aus den Erfahrungen der für die Hilfsorganisationen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger kommen im Allgemeinen folgende PSA beim Rettungsdienst in Betracht (abhängig von der Gefährdungsbeurteilung):
PSA | Gefährdungsart | Symbol |
---|---|---|
Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz | da Gefährdungen z. B. durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände an vielen Einsatzstellen vorhanden sind | |
Schutzkleidung | da mit Gefährdungen z. B. im Straßenverkehr, durch Krankheitserreger und Witterungseinflüsse (Nässe, Kälte), zurechnen ist | |
Handschutz | da z. B. mit mechanischen Einwirkungen sowie Gefährdungen durch Kontakt mit Krankheitskeimen zu rechnen ist | |
Fußschutz | da z. B. mit Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten und mit mechanischen und chemischen Einwirkungen zu rechnen ist |
Hinweis: Zusätzliche PSA können im Einzelfall notwendig sein.
Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:
- Art und Umfang der Risiken am Einsatzort,
- Arbeitsbedingungen und
- persönliche Konstitution der Trägerin bzw. des Trägers.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Auswahl der zu benutzenden PSA. Bei der Auswahl der PSA sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich PSA auszuwählen sind, die fortschrittlichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen. Der Einsatz von PSA richtet sich allgemein nach den auftretenden Gefahren für die Versicherten an der Arbeits- bzw. Einsatzstelle.
PSA müssen daher insbesondere folgende Schutzeigenschaften haben:
- Schutz vor Gefahren bei Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum
- Schutz vor mechanischen Einwirkungen
- Schutz vor klimatischen Einwirkungen, d. h. Schutz vor Einwirkung von Nässe, Wind und Umgebungskälte
- Schutz vor Infektionen, d. h. Schutz vor Krankheitserregern und schädigenden Stoffen
Zum Schutz des Kopfes gegen Anstoßen, pendelnde, herab- bzw. umfallende oder wegfliegende Gegenstände ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Es können Helme gemäß der DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“ oder aber Schutzhelme nach DIN EN 443 „Feuerwehrhelme“ mit Kinnriemen, Gesichts- und Nackenschutz beschafft werden. Hier ist mithilfe der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen, welche Helme erforderlich sind.
Unbeschadet des Visiers sollte zum Schutz der Augen, z. B. gegen Verspritzen von infektiöser Flüssigkeit, für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Schutzbrille mit indirekter Belüftung und seitlichem Spritzschutz auf den Einsatzfahrzeugen vorgehalten werden.
Aus Gründen der Hygiene und im Hinblick auf die anzustrebende persönliche Verantwortlichkeit der Trägerin bzw. des Trägers für den Helm bzw. die ordnungsgemäße Pflege sollte dieser für die jeweilige Person konkret bestimmt sein. Wird dagegen auf dem Einsatzfahrzeug die notwendige Anzahl von Helmen für die Besatzung durch mehrere Personen (wechselnde Besatzung, Schichtdienst) benutzt, müssen entsprechende Hygienemaßnahmen eine Übertragung von Mikroorganismen verhindern, wie z. B. durch die Verwendung von unter dem Helm zu tragenden Papierschonmützen.
Die Schutzkleidung im Rettungsdienst bewirkt insbesondere, dass Versicherte beim Einsatz im Verkehrsraum auch in ausreichender Entfernung und bei Dunkelheit erkannt werden, gegen thermische und mechanische Einwirkungen geschützt werden, vor Witterungseinflüssen geschützt werden und eine Einwirkung und unkontrollierte Verschleppung von Krankheitserregern auf die Versicherten verhindert wird.
Zur besseren Sichtbarkeit der Helferinnen und der Helfer bei Einsätzen im Straßenverkehr muss Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung“ getragen werden. Sie muss mindestens der Bekleidungsklasse 2 gemäß DIN EN 471 Tabelle 1 entsprechen.
Zugelassene Farben des textilen Hintergrundmaterials gemäß DIN EN 471 Tabelle 2 sind ausschließlich:
- Fluoreszierendes Orange-Rot
- Fluoreszierendes Rot
- Fluoreszierendes Gelb
Warnkleidung, deren Warnwirkung durch Verschmutzung, Alterung oder Abnahme der Leuchtkraft der verwendeten Materialien nicht mehr ausreicht, muss gegen neue Warnkleidung ausgetauscht werden.
Die Schutzkleidung muss die Trägerin bzw. den Träger gegen Einwirkung von Nässe, Wind und Umgebungskälte schützen, womit ihre bzw. seine Gesundheit erhalten und Kosten eingespart werden können, die anderenfalls aufgrund eines z. B. erkältungsbedingten Arbeitsausfalls anfallen würde.
Das bedeutet, dass die Schutzkleidung aus Materialien besteht, die wasserdicht sind und dennoch einen Wasserdampfaustausch ermöglichen. In der DIN EN 343 „Schutzkleidung, Schutz gegen Regen“ sind die Anforderungen an eine Wetterschutzkleidung beschrieben. Ihre wichtigsten Kriterien sind die Wasserdichtigkeit (Wasserdurchgangswiderstand) und die Wasserdampfdurchlässigkeit (Wasserdampfdurchgangswiderstand).
Die Wasserdichtigkeit der Nässesperre muss Klasse 3 erfüllen. Die Wasserdichtigkeit bezieht sich sowohl auf die Fläche als auch auf die Nähte. Diese müssen mit einem speziellen Klebeband verschweißt sein, um so eine vollständige und dauerhafte Wasserdichtigkeit gewährleisten zu können.
Der Wasserdampfdurchgangswiderstand (Wasserdampfdurchlässigkeit) der Nässesperre muss Klasse 3 erfüllen. Die Wasserdampfdurchlässigkeit (Ret) steht für die Atmungsaktivität. Je höher der Widerstand eines Gewebes ist, desto weniger lässt es den Wasserdampf (Schweiß) nach außen entweichen. Es entsteht Staunässe und die Trägerin bzw. der Träger fühlt sich unangenehm „verschwitzt“. Das bedeutet, je kleiner der Ret-Wert ist, desto besser ist die Atmungsaktivität.
Zuletzt soll neben der Feuchtigkeit auch der Wind nicht zum Innenfutter vordringen können.
Das Tragen von Schutzhandschuhen ist notwendig, um sich vor der Gefahr, sich z. B. an Glassplittern oder scharfen Blechkanten zu schneiden, schützen zu können. Sie müssen der DIN EN 388 entsprechen, um vor mechanischen Gefahren zu schützen. Sie sind mit dem Piktogramm für mechanische Risiken gekennzeichnet.
Sie sollten folgende Leistungsstufen nachweisen und entsprechend gekennzeichnet sein:
Ziffer (nach DIN) | Eigenschaft |
---|---|
3 | Abriebfestigkeit |
2 | Schnittfestigkeit |
3 | Weiterreißkraft |
3 | Durchstichkraft |
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass der Kontakt mit heißen Oberflächen nicht ausgeschlossen werden kann (z. B. Rettungsdienst bei der Feuerwehr), kann es erforderlich sein, einen Schutzhandschuh nach DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ auszuwählen. Es genügt, wenn pro Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Paar entsprechende Handschuhe auf dem Einsatzfahrzeug vorgehalten wird. Wird auf dem Einsatzfahrzeug die notwendige Anzahl von Handschuhen für die Besatzung durch mehrere Personen (wechselnde Besatzung, Schichtdienst) genutzt, müssen entsprechende Hygienemaßnahmen eine Übertragung von Mikroorganismen verhindern, wie z. B. durch die Verwendung von unter den Handschuhen zu tragenden Einmalhandschuhen.
Zum Schutz vor Verletzungen durch Umknicken, Ausrutschen, Vertreten oder gegen mechanische oder chemische Einwirkungen sollen Versicherte im Krankentransport- und Rettungsdienst Sicherheitsschuhe mindestens der Kategorie S 2 Typ B mit rutschhemmender Sohle tragen.
Sicherheitsschuhe („S“) sind Schuhe nach DIN EN 345 „Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ mit Zehenschutzkappen für hohe Belastungen – im Unterschied zu Berufsschuhen („O“) nach DIN EN 347 „Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“, die keine Zehenkappen haben müssen. Diese Empfehlung entspricht der in DIN EN 1789 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung –Krankenkraftwagen“ geforderten Mindestausrüstung.
Fußschutz der Kategorie „2“ sind nach herkömmlicher Schuhfertigungsmethode hergestellte Schuhe, z. B. Lederschuhe, (Grundanforderung) mit folgenden Zusatzanforderungen: geschlossener Fersenbereich, Antistatik, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich sowie zusätzliche Anforderungen an den Wasserdurchtritt und die Wasseraufnahme (Kennzeichnung „WRU“).
Der Schuh muss einen mindestens knöchelhohen Schaft der Form „B“ haben, um dem Fuß einen guten Halt zu geben.
Da die große Anzahl der Sturzunfälle durch Ausrutschen entsteht, ist eine rutschhemmende Sohle erforderlich. Da bisher keine diesbezüglichen Anforderungen in der Norm DIN EN 345 bestehen, ist die Bewertungsgruppe R 1 nach DIN 4843, Teil 100 „Sicherheits-Schutz- und Berufsschuhe; Rutschhemmung, Mittelfußschutz, Schnittschutzeinlage und thermische Beanspruchung; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung“ als Mindestanforderung bei allen Schuhen zugrunde zu legen.
Der Sicherheitsschuh muss ein anatomisch ausgebildetes Fußbett aufweisen.
Bei Einsätzen in heißen Umgebungen (z. B. Rettungsdienst der Feuerwehr) kann es aufgrund der Gefährdungsbeurteilung notwendig sein, ein Schuhwerk gemäß der DIN EN 15 090 Feuerwehrschutzschuhwerk auszuwählen.
Nach der Biostoffverordnung sind Tätigkeiten in Abhängigkeit der von ihnen ausgehenden Gefährdungen einer Schutzstufe zuzuordnen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei müssen neben den allgemein vorhandenen Infektionsgefährdungen zusätzlich die in bestimmten Bereichen vorhandenen spezifischen Gefährdungen berücksichtigt werden (siehe TRBA 250).
Da eine Infektiosität (z. B. Hepatiden, HIV) von Patientinnen und Patienten nicht sicher auszuschließen ist, sind Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zum Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, gemäß den Regeln der Schutzstufe 2 zuzuordnen. Daher sind für den Versicherten nachfolgend aufgeführte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:
Schutzkleidung soll gemäß der GUV-Regel „Benutzung von Schutzkleidung“ (GUV-R 198) mindestens die Vorderseite des Rumpfes bedecken und wirkungsvoll verhindern, dass darunter getragene Kleidung verschmutzt oder kontaminiert wird. Die Widerstandsfähigkeit gegen Permeation von Infektionserregern wird durch Prüfungen nach DIN EN 14 126 nachgewiesen. Die Materialien werden in sechs Leistungsklassen eingeteilt. Je höher die Klassen, desto widerstandsfähiger ist das Material. Die Leistungsklasse ist entsprechend dem Schutzziel zu wählen.
Hinsichtlich der erforderlichen PSA sind abhängig von der Art der Infektionserreger Dienstanweisungen schriftlich in einem Hygieneplan niederzulegen und in Einsatzfahrzeugen mitzuführen.
Hinweis:
Falls Schutzkleidung oder auch Arbeitskleidung mit Krankheitserregern z. B. durch Blut, Sekrete/Exkrete oder Aerosole, kontaminiert ist, ist sie zu wechseln, zu desinfizieren und zu reinigen. Die hierzu benötigten Mittel sind durch den Unternehmer zur Verfügung zu stellen und entsprechende Verfahren anzubieten. Zusätzlich zur Arbeits- und Schutzkleidung können Einwegkombinationen, z. B. Schutzschürzen, ggf. Overalls sowie Mehrwegkombinationen zum Einsatz kommen. Nach jeder Verwendung muss hierfür eine sachgerechte Entsorgung oder ein desinfizierendes Aufbereitungsverfahren sichergestellt werden.
Flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe nach DIN EN 455 Teile 1 – 3 „Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch" müssen durch den Unternehmer in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Dichtigkeit ist gegeben, wenn ein AQL (Accepted Quality Level) von ≤ 1,5 erreicht ist. Handschuhe aus Latex können Allergien auslösen, deshalb soll der Grenzwert von 30 μg Latexprotein pro Gramm Handschuhmaterial unterschritten werden. Gepuderte Latexhandschuhe sind durch puderfreie, allergenarme Latexhandschuhe oder andere geeignete Handschuhe zu ersetzen (TRGS 540).
Bei vorhandener Allergie auf Latex oder Hilfsstoffe (Akzeleratoren, UV-Stabilisatoren) muss auf latexfreie Alternativprodukte, mit ausreichender mechanischer Belastbarkeit, ausgewichen werden. Informationen dazu werden in den Handschuhlisten Ihres Unfallversicherungsträgers (z. B. GUV-I 8584 „Achtung Allergiegefahr“ (zurückgezogen)) publiziert.
Augen- oder Gesichtsschutz (Schutzbrillen mit seitlichem Spritzschutz, z. B. nach DIN EN 166) ist zu verwenden, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser oder potenziell infektiöser Materialien oder Flüssigkeiten zu rechnen ist und technische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz darstellen. Zusätzlich zu den übrigen persönlichen Schutzausrüstungen sind den Versicherten im Fall der Möglichkeit einer aerogenen Übertragung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 gemäß BioStoffV (z. B. offene Lungen-TBC) als Atemschutzgeräte mindestens partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 zur Verfügung zu stellen. Bei der Benutzung ist auf den korrekten Dichtsitz der Halbmaske zu achten.
Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung von Rettungsdienstpersonal kann mit Infektionserregern kontaminiert sein. Die Feststellung, inwieweit eine Kontamination mit infektiösem Material erfolgt ist, wird nach der jeweiligen Einsatzsituation vom Personal vor Ort entschieden.
Zum generellen Schutz vor der Kontamination Dritter darf die Schutzkleidung nicht zu Hause gewaschen werden (siehe TRBA 250). Der Einsatz von Waschmaschinen auf Rettungswachen ist aufgrund der einzuhaltenden Anforderungen gemäß RKI-Vorgaben „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ und „Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien“ nur schwer umsetzbar.
Der Vorteil, die Wäsche in gewerblichen Wäschereien reinigen zu lassen, liegt in den validierbaren Aufbereitungsverfahren, da die Wasch- und Trocknungsvorgänge (Pflegebedingungen) eine verlässliche Gleichartigkeit versprechen und ggf. eine zusätzliche Behandlung (z. B. Imprägnierung, Instandsetzung) der Schutzkleidung dort vorgenommen werden kann.
Schutzkleidung (z. B. Jacke, heraustrennbares Isolationsfutter, Hose) und auch Arbeitskleidung für das Rettungsdienstpersonal müssen so beschaffen sein, dass sie im Falle einer Kontamination mit Mikroorganismen, von denen eine Infektionsgefährdung ausgehen kann, desinfizierbar sind. Aus diesem Grund soll die Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung für desinfizierende Waschverfahren nach RKI-Liste geeignet sein. Der Konfektionär muss Desinfektionsverfahren gemäß RKI Liste empfehlen.
Da die Schutzwirkung der Bekleidung durch den Waschvorgang beeinträchtigt wird, soll die Wiederaufbereitung (waschen, trocknen und nachimprägnieren) möglichst durch eine nach RAL 992-2 eingestufte gewerbliche Wäscherei erfolgen, die nach den Vorgaben der RKI-Empfehlung arbeitet.
Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Sie hat keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung, z. B. Uniform, getragen wird. Sie ist keine Kleidung mit spezifischer Schutzfunktion.
Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Versicherte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen.