RW COVID-19-Erkrankung als Versicherungsfall
Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.
Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung außerhalb dieser Tätigkeitsbereiche, kann die Erkrankung auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse über die Verbreitung des Corona-Virus einen Arbeitsunfall darstellen.
Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, hat der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.
Die Infektion muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Hierbei kommt es vor allem auf die Dauer und die Intensität des Kontaktes an. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder Einrichtung ausreichen.
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