Rettungswagen auf einem Fahrtrainingsgelände ©UK NRW | BGW

RW Fachkraft für Arbeitssicherheit🔈

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Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu allen Fragen der sicherheits- und gesund­heitsgerechten Gestaltung von Arbeitsbedingungen.

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom Arbeitgeber unter der Mitwirkung des Betriebs- bzw. Personalrates zu bestellen, um ihn in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sachkundig zu beraten und zu unterstützen.

Die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen tragen der Unternehmer und seine Führungskräfte. Die Fach­kräfte für Arbeitssicherheit sind verantwortlich für die Qualität ihrer Beratung.

Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit umfassen ein breites Handlungsspektrum wie z. B. Informieren, Vorschlagen, Hinwirken, Organisieren, Motivieren usw.

Kollegen im Gespräch©UK NRW | BGW

Grundlagen von Art und Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Auf­gaben gemäß den §6 Arbeitssicherheitsgesetz

Für die Erfüllung ihrer wichtigen Aufgabe muss den Fach­kräften für Arbeitssicherheit genügend Beratungszeit eingeräumt werden.

Die Einsatzzeit wird auf Grundlage des Umfangs der Grund­betreuung und der betriebsspezifischen Betreuung berechnet. Die Grundbetreuung weist drei Betreu­ungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Fachkräfte für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen zugeordnet.

Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Grundbetreuung

Dazu gehören:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation (z. B. eigene Fortbildung, Erfahrungsaustausch mit UVT)

Betriebsspezifische Betreuung

Dieser Teil der Betreuung besteht aus folgenden Aufgabenfeldern:

  • Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie zur Integration in die Führungs­tätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefähr­dungsbeurteilung
  • Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschen­gerechten Arbeitsgestaltung (z. B. Arbeiten unter Infektionsbedingungen, Alleinarbeit)
  • Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken (z. B. manuelle Handhabung von Lasten, häufige Störungen im Arbeitsablauf, Schichtarbeit)
  • Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforde­rungen beim Personaleinsatz (z. B. Anforderungen an die Qualifikation und andere personelle Voraussetzungen der Beschäftigten, Schwangere, Jugendliche, Einsatz von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern sowie Praktikantinnen und Praktikanten)

weitere Hinweise

  • Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
  • Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreichere Änderungen nach sich ziehen
  • Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik
  • Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) können Fachkräfte für Ar­beitssicherheit Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeister sein und unterstehen unmittelbar der Leiterin bzw. dem Leiter des Betriebes. In der Ausübung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde sind sie weisungsfrei. Ist für den Betrieb eine Betriebsärztin bzw. ein Be­triebsarzt bestellt, so sollen die Fachkraft für Arbeits­sicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt eng zusammenarbeiten. Dies gilt ebenso für die Zusammenarbeit mit dem Betriebs- bzw. Perso­nalrat. Im Arbeitsschutzausschuss erfolgen die Beratungen gemeinsa­mer Anliegen und der Austausch von arbeits- und gesundheits­schutzbezogenen Erfahrungen.

Stand: 07/2024
Webcode: w41