Sicherheitsbeauftragte

RW Sicherheitsbeauftragte

Der Unternehmer hat aus dem Kreis der Beschäftigten eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und soll in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich den Unternehmer und seine Führungskräfte bzw. Vorgesetzte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs­krankheiten unterstützen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat in ihrer oder seiner Funktion keine Weisungsbefugnis gegenüber ihren oder seinen Kolleginnen und Kollegen für die Mängelbeseitigung. Unternehmer und Vorge­setzte sind „alleinige“ Entscheidungs- und Verantwor­tungsträger.

Die Sicherheitsbeauftragten sind gewissermaßen als Praktikerinnen und Praktiker im Betrieb diejenigen vor Ort, die die speziellen Arbeitsschutz­probleme ihres Arbeitsbereiches genau kennen und insoweit wertvolle Anregungen im Hinblick auf die Belange des Arbeits­schutzes an die Vorgesetzten geben können. Des Weiteren sollen sie auf ihre Kolleginnen und Kollegen einwirken, sicherheitsgerecht zu arbeiten und die zur Verfügung gestellte persönliche Schutz­ausrüstung zu tragen.

Sicherheitsbeauftragte sind Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Vorgesetzten und somit ein wesentlicher Bestandteil des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes.

§ 22 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) schreibt vor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten unter Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Aus Anlage 2 der GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ ergibt sich die Zahl der zu ernennenden Sicherheitsbeauftragten (§ 20 GUV-V A1). Die einzelnen gesetzlichen Unfallversicherer haben je nach Branche und Unfallgeschehen Mindestzahlen festgelegt.

Je sorgfältiger die oder der Sicherheitsbeauftragte ausgewählt wird, desto wirksamer kann sie oder er ihre oder seine Funktion ausfüllen und eine große Hilfe für ihre oder seine Vorgesetzten sein. Als Sicherheitsbe­auftragte sollen verantwortungsbewusste, erfahrene und allgemein anerkannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ernannt werden, die keine herausgehobene Stellung im Betrieb haben, sondern im normalen Arbeitsablauf integriert sind. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollen keine leitenden Angestellten, Meisterinnen oder Meister oder keine anderen betrieblichen Führungskräfte zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Führungskräfte haben nicht nur beratende Funktion, sondern sie tragen aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Verantwortung für die Arbeitssicherheit der ihnen unterstellten Beschäftigten (siehe auch Sicherheitsbeauftragte, DGUV Information 211-042 [1852]. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit können nicht zu Sicherheitsbeauftragten ernannt werden.

Der Unternehmer hat bei der Bestellung einer oder eines Sicherheits­beauftragten deren oder dessen Zuständigkeitsbereich festzulegen und ihr bzw. ihm die erforderliche Arbeitszeit für die Tätigkeit zur Verfü­gung zu stellen. Da es keine vorgeschriebenen Einsatzzeiten für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte gibt, sollte bereits im Vorfeld festgelegt werden, wie viel Zeit ihr oder ihm z. B. für Be­gehungen ihres bzw. seines Zuständigkeitsbereiches zur Verfügung steht.

Es wird empfohlen, Sicherheitsbeauftragte schriftlich zu be­stellen, damit die Wertigkeit dieser Tätigkeit für den Arbeits­schutz im Betrieb deutlich wird. Auch kann die Motivation der oder des Sicherheitsbeauftragten durch eine positive Eintragung in die Personalakte gesteigert werden. Darüber hinaus sollte der Name der oder des Sicherheitsbeauftragten im Betrieb öffentlich gemacht werden wie z. B. durch einen Aushang oder durch eine Information im betrieblichen Intranet. Ergänzt werden sollte die Bekanntmachung der oder des Sicherheitsbeauftragten mit einer Information über ihre bzw. seine Tätigkeit, damit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzte Bescheid wissen. Eine Vorabinformation über die zukünftige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte selbstverständlich sein.

Der anschließende Ausbildungskurs bei einem Unfallver­sicherungsträger vermittelt das erforderliche Grundwissen und es besteht die Möglichkeit fachspezifischer Fortbildung.

Die betriebliche Praxis hat gezeigt, dass die oder der Sicherheits­beauftragte für die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein unentbehrliches Bindeglied zu den jeweiligen Arbeitsplätzen und den dort Beschäftigten ist. Die oder der Sicherheitsbeauftragte kennt die Verhältnisse vor Ort und kann daher die Fachkraft wirkungsvoll unterstützen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Fachkraft und Sicherheitsbeauftragtem ist die Grundlage für einen guten Arbeitsschutz im Betrieb. Diesem Zweck dient auch der Arbeitsschutzausschuss, an dessen Sitzungen die oder der Sicherheitsbeauftragte teilnimmt.

Stand: 03/2014
Webcode: w52