Umgang mit benutzter Wäsche

Benutzte Wäsche ist bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten sowie eindeutig gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. Getragene Schutzkleidung darf keinesfalls zur Reinigung mit nach Hause genommen werden. Verunreinigte Wäsche ist unsortiert und in geschlossenen Wäschesäcken dem Waschverfahren zuzuführen (Ziffer 5.5, TRBA 250).

Beim Sammeln der Wäsche sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Getrenntes Sammeln von Wäsche, die einem speziellen Waschverfahren zugeführt werden muss.
  • Getrenntes Sammeln von nasser (Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen) Wäsche in dichten Behältnissen.
  • Entfernung von Fremdkörpern aus der Wäsche vor dem Abwurf (Ziffer 5.5.2, TRBA 250).

Der Einsatz von Waschmaschinen auf Rettungswachen ist auf Grund der einzuhaltenden Anforderungen gemäß RKI-Vorgaben (Robert Koch-Institut) „Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ und „Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an „Gewerbliche Wäschereien“ nur schwer umsetzbar. Der Vorteil, die Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung in gewerblichen Wäschereien reinigen zu lassen, liegt in den validierbaren Aufbereitungsverfahren, da die Wasch- und Trocknungsvorgänge (Pflegebedingungen) eine verlässliche Gleichartigkeit versprechen und ggf. eine zusätzliche Behandlung (z. B. Imprägnierung, Instandsetzung) der Schutzkleidung dort vorgenommen werden kann (Ziffer 4.6, DGUV Regel 105-003).

Benutzte Wäsche im Rettungsdienst muss desinfizierend gewaschen werden. Die Desinfektionswirkung ist nachgewiesen, wenn gewährleistet ist, dass Produkte nach RKI oder VAH (Verbund für Angewandte Hygiene - vormals DGHM) gelistet sind. Die Gütegemeinschaft „Sachgemäße Wäschepflege e. V.“ hat festgelegt, dass in Gütezeichenbetrieben für Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, dazu zählt auch Kleidung im Rettungsdienst, nur Desinfektionswaschverfahren eingesetzt werden, die Bakterien abtöten und Viren inaktivieren, also die Wirkungsbereiche A (zur Abtötung von vegetativen bakteriellen Keimen einschließlich Mykobakterien sowie von Pilzen einschließlich pilzlicher Sporen geeignet) und B (zur Inaktivierung von Viren geeignet) abdecken (siehe Anhang 2, DGUV Regel 105-003).

Das Thema Umgang mit benutzter Wäsche ist in der Betriebsanweisung gemäß Ziffer 7.1 der TRBA 250 zu berücksichtigen, und Mitarbeitende sind über Gefahren beim Umgang mit benutzter Wäsche zu unterweisen (Ziffer 7.2 TRBA 250).

Stand: 02/2023
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