ein Rettungswagen der Feuerwehr steht in einer Fahrzeughalle einer Rettungswache ©UK NRW | BGW

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FH Stellplatzgrößen

Rettungskräfte können gefährdet werden, wenn Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie Stellplätze für Einsatzfahrzeuge in Rettungswachen zu eng bemessen sind.

Die Stellplatzgröße für Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 beträgt 60,50 m².

Für die Größe der Stellplätze können die in der DIN 13049 „Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlagen“ festgelegten Mindestabmessungen zur Planung von Stellplätzen übernommen werden. Die Stellplatzgröße von 60,50 m² ergibt sich aus folgender Berechnung:

Fahrzeuglänge mit ausgefahrener Krankentrage bis 10 m + Sicherheitsfreiraum von 2 x mindestens 0,5 m = 11 m x Fahrzeugbreite mit beiden geöffneten Türen = 4,50 m + Sicherheitsfreiraum von 2 x 0,5 m = 5,50 m. Beträgt die Länge des Fahrzeugs plus ausgefahrener Trage mehr als 10 m, muss die Grundfläche neu berechnet werden.

Bei Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ beträgt die Stellplatzgröße für ein Fahrzeug mindestens 60,5 m². Für jedes weitere Fahrzeug ist jeweils die gleiche Fläche zu berücksichtigen.

Bei Endstellplätzen und festen Einbauten (z. B. Stützen) ist jeweils eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,5 m zusätzlich vorzusehen.

Es ist sinnvoll, auf dem Hallenboden die vorgesehene Standposition der Fahrzeuge zu markieren (z. B. durch eine Linie an der linken Fahrzeugaußenkante und einem Querstrich zur Kennzeichnung der Position des Vorder- oder Hinterrades).

Altbestand:

Können erforderliche Sicherheitsabstände nicht gewährleistet werden, müssen im Einzelfall entsprechend der örtlichen Gegebenheiten geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dazu können z. B. gehören:

Veränderung der Fahrzeuganordnung in der Fahrzeughalle,

Entfernen von Geräten, Regalen, Spinden usw.,

Dienstanweisungen: z. B., dass Fahrzeuge nur außerhalb der Fahrzeughalle besetzt werden dürfen.

Sind Sicherheitsabstände zwischen fahrenden Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung (z. B. Hallenstützen) nicht gewährleistet, besteht die Gefahr, dass dort befindliche Einsatzkräfte durch fahrende Fahrzeuge eingeklemmt werden können.

Seit dem 01.01.2021 sind auch für bestehende Rettungswachen die Anforderungen der Arbeitsstätten-Verordnung zu erfüllen. Gemäß § 3a der Arbeitsstätten-Verordnung besteht jedoch für den Unternehmer die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die zuständige Behörde in NRW - Bezirksregierung - Staatliche Arbeitsschutzverwaltung - kann auf schriftlichen Antrag von Arbeitgebenden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges zulassen, wenn

  1. Arbeitgebende andere, ebenso wirksame Maßnahmen treffen oder
  2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.

Hinweis:

Bei der Planung von Stützpunkten sind zukünftig zu erwartende Fahrzeuggrößen sowie deren Anzahl zu berücksichtigen. Bei bestehenden Fahrzeughallen sind bei der Neubeschaffung von Fahrzeugen die vorhandenen Stellplatzgrößen zu beachten. Zu gewährleisten sind in jedem Fall die geforderten Verkehrswege und Sicherheitsabstände.

Bei Fahrzeugen mit größeren Abmessungen, wie Intensivtransportwagen (ITW) oder Schwerlast-RTW, sind entsprechend größere Raumgrößen einzuplanen. Die vorgegebenen Mindestabmessungen des Stellplatzes dürfen durch Stützen und andere Bauteile nicht eingeengt werden. Bei Stellplätzen müssen Fahrzeuglängsachse und Tormitte übereinstimmen.

Stand: 02/2025
Webcode: w154