Spind mit Feuerwehrkleidung im Umkleideraum einer Feuerwache ©UK NRW | BGW

RW Sanitär- und Umkleideräume / Schwarz-Weiß-Trennung 🔈

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Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.[2213]

Toilettenräume

Der Arbeitgeber muss in Rettungswachen Toilettenräume bereitstellen. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume müssen für weibliche und männliche Rettungsdienstangestellte jeweils getrennt eingerichtet werden, oder in Abhängigkeit einer geringen Mitarbeiterzahl muss eine getrennte Nutzung ermöglicht werden (ASR A4.1, Tab. 2).

Die Toilettenräume müssen abschließbar und mit einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten ausgestattet sein. Insbesondere aus Gründen der Hygiene müssen sich die Toilettenräume in der Nähe von Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- und Umkleideräumen befinden. In Toilet­tenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.

Umkleideräume

Der Arbeitgeber hat insbesondere aufgrund der Arbeitsstätten- (ArbStättV, 2010) und der Biostoffverordnung (BioStoffV) „dafür zu sorgen, dass vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind […]. Beschäftigte haben die bereitgestellten Umkleidemöglichkeiten zu nutzen. [879]

Die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rettungsdienst kann im Einsatz durch Kontakt mit gesundheitsschädlichen Stoffen wie zum Beispiel durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten kontaminiert werden. Daher muss aus hygienischen Gründen eine gesonderte Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstung, getrennt von der Privatkleidung, erfolgen (sogenannte „Schwarz-Weiß-Trennung“).

Spinds mit Feuerwehrkleidung und -Ausrüstung in einem Umkleideraum einer Feuerwache©UK NRW | BGW

Rettungswachen werden somit sicherheitsgerecht betrieben, wenn baulich getrennte Umkleideräume mit einer ausreichenden Grundfläche bereitgestellt werden. Es sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten. Eine ausreichende Grundfläche liegt vor, wenn für jede eingesetzte Einsatzkraft eine Fläche von 1,2 m² berücksichtigt wird. Umkleideräume müssen sichtgeschützt eingerichtet werden. Es sind Sitzgelegenheiten bereitzustellen.

Umkleideräume, Wasch- und Duschmöglichkeit sind zwischen der Fahrzeughalle und dem Verwaltungstrakt einzurichten. Zwischen Wasch- und Umkleideräumen ist ein direkter Zugang erforderlich. So kann eine Verschleppung von Kontaminationen nach Einsätzen wirksam vermieden werden.

„Zur Aufbewahrung der Kleidung muss für jeden Beschäftigten eine ausreichend große, belüftete und abschließbare Einrichtung mit Ablagefach vorhanden sein. Werden Schränke bereitgestellt, ist ein Mindestmaß von 0,30 m x 0,50 m x 1,80 m (B x T x H) einzuhalten. Ist für persönliche Kleidung sowie für Arbeits- und Schutzkleidung eine getrennte Aufbewahrung erforderlich, sind zwei derartige Schrankteile oder ein geteilter Schrank in doppelter Breite notwendig.[2215]

In Umkleideräumen müssen Abfallbehälter und Spiegel zur Verfügung gestellt werden. Umkleideräume sind auch erforderlich, wenn eine Absaugung der Dieselmotorabgase erfolgt.

In Rettungswachen müssen somit baulich getrennte und beheizbare Umkleideräume zur Verfügung gestellt werden. Mitarbeitenden kann nicht zugemutet werden, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Falls männliche und weibliche Personen beschäftigt werden sollen, muss dies bei der Raumzuteilung berücksichtigt werden.


Handwaschplatz

Den Versicherten sind in der Rettungswache leicht erreichbare Handwaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Spendern für Hautreinigungsmittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, welche ohne Handberührungen bedienbar sind. Geeignet sind z. B. haushaltsübliche Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel, die mit dem Handgelenk bedienbar sind oder selbstschließende Waschtisch-Armaturen (Druckknopf).

Für eine notwendige hygienische Händedesinfektion sind Desinfektionsmittelspender zur Verfügung zu stellen.[2214] 

Duschräume

In Rettungswachen muss zur Körperreinigung eine ausreichende Anzahl geeigneter und beheizbarer Dusch- und Waschräume zur Verfügung gestellt werden. „Duschplätze müssen eine Mindestgrundfläche von 1 qm haben, wobei das Mindestmaß einer Seite 900 mm nicht unterschreiten darf.“ [1905]

Der Arbeitsstättenregel können Skizzen und Tabellen entnommen werden, die es insbesondere Bauplanern ermöglichen, funktionsgerechte bauliche Anlagen zu erstellen.


Die Mindestanzahl von Wasch- und Duschplätzen ist durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbstständig zu ermitteln. Für weibliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC und ein Waschbecken bereitzustellen. Für männliche Einsatzkräfte sind mindestens ein WC, zwei Urinale und ein Waschbecken zur Verfügung zu stellen.

Temperaturen in Sanitärräumen

„In Bereitschafts- und Sanitärräumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen.“ [1586]

„Die Sanitärräume (Umkleide-, Wasch-, Dusch- und Toilettenräume) müssen auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizbar sein. Umkleide min. +22 °C, Wasch- und Duschräume min. +24 °C.“ [1615]

Stand: 11/2023
Webcode: w10