Rechtliche Grundlagen für Multikopter (Drohnen) 🔈

RW Rechtliche Grundlagen für Multikopter (Drohnen) 🔈

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Die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (Drohnenverordnung) gilt für den Betrieb von Multikoptern im Outdoorbereich
[Geltungsbereich des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)].

Die wesentlichen Regelungen aus der Verordnung sind:

Kennzeichnungspflicht: Multikopter mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen gekennzeichnet sein, u. a. zur Feststellung des Halters nach Schadensfällen. Die Kennzeichnung erfolgt mittels dauerhaft angebrachter und feuerfester Plakette mit Name und Adresse des Eigentümers.

Kenntnisnachweis: Für Steuerer von Multikoptern mit einer Startmasse von mehr als 2 kg ist ein Kenntnisnachweis erforderlich, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Dieser ist stets mitzuführen. Der Nachweis erfolgt durch

  1. eine gültige Pilotenlizenz,
  2. eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich).

Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.

Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Multikoptern bis zu einer Startmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden ist generell erlaubnisfrei, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet, ebenso der Betrieb durch Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z. B. Feuerwehren, THW, DRK etc.

Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Multikoptern mit einer Startmasse über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes erteilt.

Betriebsverbot:

Ein Betriebsverbot gilt

  • außerhalb der Sichtweite des Steuerers sofern die Startmasse des Geräts 5 kg und weniger beträgt;
  • in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
  • über bestimmten Verkehrswegen;
  • in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen);
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund;
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu;
  • mit einer Startmasse über 25 kg.

Ausnahmen: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

Ausweichpflicht: Steuerer von Multikoptern sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät eine Startmasse von nicht mehr als 0,25 kg besitzt oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.


Versicherungspflicht: Im Luftfahrtbereich (Outdoorbereich) verpflichtet das Luftfahrtverkehrsgesetz nach § 33 den Halter eines Luftfahrzeugs, für Personen- und Sachschäden eine Versicherung abzuschließen, da er für die Verursachung von Personen- und Sachschäden mit seinem gesamten Vermögen haften muss. Die Mindestdeckungssumme wird über das Luftverkehrsgesetz geregelt.

Da es sich um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von Multikoptern verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Vielmehr ist eine Halterhaftpflichtversicherung erforderlich, welche die gewerbliche Nutzung abdeckt.

Wer die vorgeschriebene Halterhaftpflichtversicherung nicht besitzt, handelt ordnungswidrig (§ 58 Abs. 1 Ziff. 15 LuftVG). Dies ist nach § 58 Abs. 2 LuftVG bußgeldbewehrt. Auch für den Indoorbereich stellt sich nach einem Unfall die Frage nach Regress. Daher ist auch hierfür eine Haftpflichtversicherung sinnvoll.

Neben der reinen Multikopter-Haftpflichtversicherung werden auch Multikopter-Kaskoversicherungen angeboten. Damit ist auch der Sachschaden am eigenen Multikopter abgedeckt.

Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Multikoptern im Luftfahrtbereich (Outdoorbereich) gibt die Abbildung 5 der DGUV Information 208-058, Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen), Juli 2020.

Hinweis
Der Text wurde größtenteils der Ziffer 4 der DGUV Information 208-058, Sicherer Umgang mit Multikoptern (Drohnen), Juli 2020 entnommen.

Stand: 02/2024
Webcode: w79