Rettungswagen beim Fahrertraining auf Fläche mit Leitkegeln ©UK NRW | BGW

RW Unterweisung und Schulung (Besonderheiten des Fahrzeugs)

Der Unternehmer trägt als Halter der Fahrzeuge die Verantwortung für einen sicheren Betriebsablauf. Hierzu zählt insbesondere, die Fahrer auf die Erfordernisse hin zu unterweisen und zu schulen, die sich beim Führen der Rettungsdienst- und Krankentransportfahrzeuge sowie aus den besonderen Einsatzbedingungen der Fahrzeuge ergeben.

Schulung

Die Schulung der Fahrerinnen bzw. der Fahrer für besondere Situationen im Straßenverkehr (Fahrsicherheitsprogramm, Stressbewältigung) ist eine grund­legende Anforderung im Rettungsdienst und Krankentransport. Um der besonderen Problematik von Einsatzfahrten gerecht zu werden, sollte der Unternehmer für seine Fahrerinnen und Fahrer in regelmäßigen Abständen Fahrsicherheitstrainings, Straßenverkehrsrechtseminare und Seminare zur Stressbewältigung im Rahmen eines betrieblichen Fahrsicherheitsprogramms anbieten.

Zu berücksichtigen ist u. a. die Eignung der Fahrerin oder des Fahrers:

Innenraum eines Rettungswagens mit Fahrtrage©UK NRW | BGW
  • mit technischen Änderungen in den Fahrzeugen umzugehen
  • mit belastenden Einflüssen umzugehen (Stress, Ablenkung, Müdigkeit)
  • Alarmfahrt (Einsatzfahrt)
  • zum Umgang mit fahrdynamischen Gegebenheiten (schnellere Fahrzeuge, veränderte Schwerpunkte)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrerin oder der Fahrer mit den Besonderheiten eines jeden Einsatzfahrzeuges vertraut ist.

Hierbei reicht es nicht aus, der Fahrerin bzw. dem Fahrer lediglich die Betriebs­anleitungen auszuhändigen. Vielmehr muss neben einer theo­retischen Schulung auch eine praktische Unterweisung am Fahrzeug erfolgen.

Der Unternehmer darf den Einsatz des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Fahrerin oder der Fahrer nicht zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist (§ 31 (2) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung-StVZO).

Unterweisung

Damit die Beschäftigten Sicherheits- und Gesundheitsge­fährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre in­dividuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen.

Fahrtrage in einem Rettungswagen©UK NRW | BGW

Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um dem Personal zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Müssen wie beim Einsatz im Rettungsdienst und Krankentransport zur Verhütung von Unfällen besondere Regeln beachtet werden, so hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und diese den Beschäftigten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (§ 34 Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71).

Dies betrifft insbesondere die Unterweisung über die Alarmfahrt (Einsatzfahrt) gemäß §§ 35 und 38 Straßenverkehrsordnung – StVO.

Weiterhin ist eine Unterweisung erforderlich, wenn es technische Änderungen in den Fahrzeugen gibt.

Die Unterweisung muss dokumentiert werden (§ 4 Unterweisung der Versicherten, DGUV Vorschrift 1), damit der Unternehmer den Nachweis führen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Der Nachweis kann z. B. in Form dieses Musters erfolgen.

Stand: 08/2020
Webcode: w29