Umkleideschrank mit Arbeitskleidung ©UK NRW | BGW

RW Betriebsanweisung

Können Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch technische Schutzmaßnahmen, durch Änderung des Arbeitsverfahrens oder durch Verwendung ungefährlicher Stoffe und Zuberei­tungen vermieden werden, ist es erforderlich, auf das sicher­heitsgerechte Verhalten der Beschäftigten einzuwirken.

Dazu gehören organisatorische Maßnahmen, die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung sowie die Unterweisung und Information der Beschäftigten. Betriebsanweisungen sind dabei ein wichtiges Instrument.

Der Begriff „Betriebsanweisung“ wird in Unfallverhütungsvor­schriften seit längerer Zeit verwendet und ist innerhalb der Unfallversicherungsträger begrifflich festgelegt worden. Danach ist die Betriebsanweisung vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet, regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Verbotszeichen "Offenes Feuer" an der Wand©UK NRW | BGW

Die tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Auch im staatlichen Recht wird die „Betriebsanweisung“ gefordert, z. B. im Arbeitsschutz­gesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfall­verhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschrif­ten auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsan­weisungen gefordert werden.

Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unter­nehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte – im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich – delegieren.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und -ärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.

Gasflaschen im Lager einer Rettungswache©UK NRW | BGW

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ besondere Hinweise.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 Grundsätze der Prävention - DGUV Vorschrift 1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz. Unternehmer, die entgegen der § 14 Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhü­tungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Diese Forderung beinhaltet, dass das Sprachniveau dem der Beschäftigten anzupassen ist und unnötige Fremdwörter und Umschrei­bungen vermieden werden. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die sachlichen Inhalte der Betriebsanweisung verstehen und in der betrieblichen Praxis anwenden können. Gegebenenfalls sind Sachverhalte durch bildliche Darstellungen zu verdeutlichen. Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.


Buch mit Betriebsanweisungen©UK NRW | BGW

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen können insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden:

  1. Anwendungsbereich
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten bei Störungen
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Instandhaltung
  7. Folgen der Nichtbeachtung

Die Punkte 2 und 7 dienen insbesondere der Motivation. Alle Punkte stehen in einem besonderen Zusammenhang, d. h., zu den angegebenen Gefahren müssen auch Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln folgen.

Für Betriebsanweisungen gemäß § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben:

  1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit
  2. Gefahrstoff (Bezeichnung)
  3. Gefahren für Mensch und Umwelt
  4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
  5. Verhalten im Gefahrfall
  6. Erste Hilfe
  7. Sachgerechte Entsorgung

Einige Institutionen bzw. Anbieter stellen Musterbetriebs­anweisungen ins Internet (s. Sicherheit durch Betriebsanweisungen, DGUV Information 211-010).

Stand: 06/2020
Webcode: w40