RW Bezirksregierung - staatliche Arbeitsschutzbehörde NRW
Das deutsche Arbeitsschutzsystem beruht auf zwei Säulen. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz wird der Arbeitsschutz auch von den Unfallversicherungsträgern getragen. Auf Bundesebene vertritt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Belange des Arbeitsschutzes.
Bei den einzelnen Bundesländern erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Verordnungen durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder. Die Bezeichnungen sind unterschiedlich. Auch ihre Struktur und Aufgabenwahrnehmung kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
In Nordrhein-Westfalen verfügt die Arbeitsschutzverwaltung über einen zweistufigen Verwaltungsaufbau. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist oberste Landesbehörde im Arbeitsschutz. Die Landesregierung hat die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz im Zuge der Verwaltungsmodernisierung in die Bezirksregierungen eingegliedert. So vollziehen jetzt die Arbeitsschutzdezernate der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Münster, Detmold, Köln und Düsseldorf) den Arbeitsschutz vor Ort. Unterstützt werden das Ministerium und die Bezirksregierungen fachlich und wissenschaftlich durch das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA) NRW in Düsseldorf.
Die Zuständigkeitsbereiche der Arbeitsschutzbehörden sind räumlich gegliedert. Die jeweilige Landesbehörde ist für einen bestimmten Bezirk innerhalb des Bundeslandes zuständig. Von ihr werden alle Betriebe mit Sitz innerhalb des Bezirks unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens überwacht.
Aufgaben
Die Aufgabe der staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist es durch Betriebsprüfungen und Erteilen von Genehmigungen sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften zum Schutz der Beschäftigten von den Arbeitgebern eingehalten und umgesetzt werden.
Hierzu gehören insbesondere die Rechtsvorschriften zum Schutz vor Gefährdungen durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits-und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit sowie die Rechtsvorschriften für besonders schutzbedürftige Personen wie Schwangere, Jugendliche und Kinder und die Rechtsvorschriften zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Des Weiteren gehört zu den Aufgaben
- die Überwachung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und
- die Beratung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflichten (siehe § 21 ArbSchG).
Anzeigepflicht
Verschiedene staatliche Arbeitsschutzvorschriften (Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzgesetz, Baustellen-, Betriebssicherheits-, Biostoff-, Gefahrstoffverordnung) sowie die Bestimmungen in der Sozialgesetzgebung (Sozialgesetzbücher V und VII) enthalten Verpflichtungen bestimmte Sachverhalte bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen. Ein Unterlassen dieser Anzeigeverpflichtung stellt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar. Mit diesen gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Arbeitsschutzbehörden über arbeitsschutzrelevante Sachverhalte von Betrieben in Kenntnis zu setzen und diesen hierdurch die Gelegenheit zur Prüfung zu geben.
Erteilung von Genehmigungen
Für das Betreiben bestimmter Anlagen, den Umgang mit bestimmten Stoffen, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder für Ausnahmen ist gemäß den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften eine Genehmigung (z. B. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz) oder eine Erlaubnis (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung) erforderlich.
Erlaubnisse (Genehmigungen, Bewilligungen) bedürfen eines Antrags. Die Arbeitsschutzbehörde prüft und bewertet die Antragsunterlagen und erstellt einen Bescheid.
Ordnungswidrigkeiten
Die Abstellung der Arbeitsschutzmängel bzw. die Umsetzung der Maßnahmen ist durch die Aufsichtsbeamtin bzw. den Aufsichtsbeamten zu überwachen. Sofern der Mangel eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist zu prüfen, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und wird bei einem schwerwiegenden Mangel grundsätzlich in Betracht gezogen. Hierdurch werden die Verstöße in der Vergangenheit geahndet. Bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung wird stets die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geprüft. Die Festsetzung einer Geldbuße schließt die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsmittel) zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes (Anordnung) nicht aus. Eine Verpflichtung zur Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft besteht dann, wenn sich im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens „Anhaltspunkte ergeben, dass die Tat eine Straftat ist“ (§ 41 OWiG).
Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte
Für die Umsetzung der Anforderungen des medizinischen Arbeitsschutzes werden Gewerbeärztinnen und -ärzte beschäftigt. Wesentliche Aufgaben der Gewerbeärztinnen und -ärzte sind:
- Mitwirkung bei der Feststellung von Berufskrankheiten als die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle
- Betriebsbesichtigung bei arbeitsmedizinischer Problemstellung
- Betriebsberatung
- Beratende Unterstützung der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten in arbeitsmedizinischen Fragen
- Abgabe von Stellungnahmen zu medizinischen Sachverhalten bei behördlichen Einzelfallentscheidungen
- Mitwirkung bei der Klärung von Ursachen bei betrieblichen Gesundheitsproblemen durch Expositionsbelastung
- Zusammenarbeit mit der obersten Landesbehörde sowie verschiedener Institutionen (z. B. BAuA, DGUV) in Bezug auf den medizinischen Arbeitsschutz
Zusammenarbeit mit Unfallversicherungsträgern und Unterschiedsmerkmale
Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 21 Abs. 3 ArbSchG und § 20 SGB VII zum Zusammenwirken und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Der § 20 SGBVII regelt die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unfallversicherungsträger mit den Arbeitsschutzbehörden. Was beide verbindet, ist der Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger nach SGB VII und der Überwachungsauftrag der staatlichen Arbeitsschutzbehörden nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Kontrolle und Beratung der Betriebe zum Arbeitsschutz ist eine gemeinsame Aufgabe.
Das Aufgabenspektrum der staatlichen Arbeitsschutzstellen ist dabei umfangreicher, da Rechtsbereiche, wie der soziale Arbeitsschutz (Jugendarbeitsschutz, Mutterschutz) sowie das Arbeitszeitgesetz und die Baustellenverordnung, in der Zuständigkeit des staatlichen Arbeitsschutzes liegen.
Wesentliche Unterschiede bestehen bei der Organisationsform. Während die staatlichen Arbeitsschutzstellen als Behörden organisiert sind, handelt es sich bei den Unfallversicherungsträgern um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dort werden die verschiedenen Entscheidungsebenen (Vorstand, Vertreterversammlung) paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist immer branchenbezogen (Baubereich, Metallbereich, öffentlicher Dienst, etc.). Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden sind branchenübergreifend tätig. Während sich die staatlichen Arbeitsschutzbehörden auf den Präventionsauftrag beschränken, sind die Unfallversicherungsträger zusätzlich als gesetzliche Unfallversicherung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches VII zu versicherungsrechtlichen Leistungen (Rehabilitation, Geldleistungen) verpflichtet.