Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

RW Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

In einer Rettungswache finden sich eine Reihe elektrischer Geräte wie z. B. PCs, Server, Drucker, Verlängerungsleitungen, Netzgeräte, Lampen, Kühlschränke, Kaffeemaschinen, Mikrowellen, Waschmaschinen etc.

Des Weiteren befinden sich in den Fahrzeugen Geräte zur medizinischen Diagnostik oder Behandlung (Medizingeräte), wie EKG-/EEG-Geräte und Defibrillatoren. Im Werkstattbereich werden Elektrowerkzeuge, wie z. B. Bohr- und Schleifmaschinen, verwendet und für die Fahrzeugreinigung Hochdruckreiniger betrieben.

Der unsachgemäße Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen sowie technische Defekte können zu schweren Stromunfällen führen. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um Kurzschlüsse, Körperdurchströmungen oder Sekundärwirkungen (z. B. Absturz bei Arbeiten auf Leitern), die auch schon bei Spannungen von 230 V schwere Verletzungen verursachen können und im schlimmsten Fall zum Tode führen.

Darüber hinaus geht von defekten elektrischen Geräten eine ernstzunehmende Brandgefahr aus.

Die Rettungsdienstleitung ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Es ist dafür zu sorgen, dass elektrische Geräte und Anlagen grundsätzlich so betrieben, installiert, gewartet und instandgesetzt werden, dass das Risiko von Stromunfällen und möglichen Brandausbrüchen minimiert ist.

Das potenzielle Sicherheitsrisiko, das von elektrischen Geräten und Anlagen ausgeht, macht die Durchführung von Elektroprüfungen und die Einhaltung elektrotechnischer Regeln und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich.

Medizinische Geräte

Grundsätzlich werden allgemeine elektrische Arbeits- bzw. Betriebsmittel und medizinische Geräte („Medizinprodukte“) unterschieden. Im Hinblick auf elektrische Geräte gelten als Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) im Wesentlichen solche, die der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Untersuchung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen dienen.

Die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) konkretisiert die Anforderungen an Prüffristen, -umfänge und -qualifikationen. Demnach sind, sofern durch den Hersteller oder durch die „anerkannten Regeln der Technik“ keine anderen Vorgaben gemacht werden, Medizinprodukte spätestens nach zwei Jahren sicherheitstechnisch überprüfen zu lassen. In Bezug auf die Prüfung elektrischer Medizinprodukte ist insbesondere die VDE 0751 als „Regel der Technik“ zu berücksichtigen.

Alle anderen nicht diesen Zwecken dienenden Elektrogeräte gelten als elektrische Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung bzw. als elektrische Betriebsmittel im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.

Stromunfälle

Ein Stromunfall kann physiologische, thermische und mechanische Unfallwirkungen auf den Menschen haben. Die Wirkungen des elektrischen Stromes hängen ab von

  • der Stromstärke,
  • der Stromart (Gleich-/Wechselstrom),
  • dem Weg des Stroms durch den Körper sowie
  • von der Einwirkdauer und der Frequenz.

Unfallarten

Kurzschluss

Ein Kurzschluss entsteht immer dann, „wenn zwei aktive Teile unterschiedlichen Potenzials elektrisch leitend verbunden werden“. Der zwischen diesen Teilen fließende Strom wird Kurzschlussstrom genannt.

Folgende Auswirkungen und Folgen sind dabei möglich:

  • Akustische Auswirkungen, z. B. Knalltraumata durch entsprechenden Lärm
  • Thermische Auswirkungen, Verbrennungen der Haut, Auslösen von Bränden, Schmelzen von Metall etc.
  • Blenden oder Verblitzen der Augen durch Lichtbögen
  • Elektrodynamische Kräfte: Die sehr hohen Stromstärken, die während eines Kurzschlusses zwischen den verschiedenen Leitern einer Niederspannungsanlage auftreten können, erzeugen beträchtliche Kräfte von mehreren Hundert Newtonmetern und können zu schweren mechanischen Wunden, aber auch inneren Verletzungen führen.

Zur Verhinderung von Stromunfällen in Niederspannungsnetzen werden FI-Schalter (Fehlerstromschutzschalter) eingebaut. Der Fehlerstromschutzschalter trennt bei Überschreiten eines bestimmten Differenzstroms den überwachten Stromkreis vom restlichen Netz. Zum Personenschutz dienen Fehlerstromschutzschalter mit einem Auslösestrom IN ≤ 30 mA.

Körperdurchströmung

Die Körperdurchströmung ist eine Sonderform des Kurzschlusses. Der Kurzschlussstrom läuft hierbei durch den menschlichen Körper. Die daraus resultierende Gefährdung hängt ab von

  • der Höhe des Stroms,
  • der Zeit des Stromflusses und
  • dem Weg des Stromflusses (geht der Strom über das Herz?)

Die Folgen einer Körperdurchströmung reichen, je nach Ausprägung der drei oben genannten Parameter, vom leichten elektrischen Schlag über Hautverbrennungen bis hin zum Herzkammerflimmern oder sogar Herzstillstand.

Problematisch ist auch, dass schon bei einer Stromstärke von etwa 20 mA (Milliampere) die Muskeln verkrampfen und das Loslassen eines spannungsführenden Gegenstandes nicht mehr möglich ist.

In Abhängigkeit von den äußeren Umständen (feuchte Hände, nasser Boden) können bereits Spannungen weit unterhalb der normalen Netzspannung von 230 V zu gefährlichen bis tödlichen Stromstärken führen.

Sekundärunfälle

Diese Unfallursache wird bei Stromunfällen oft übersehen. Sekundärunfälle können dann entstehen, wenn der elektrische Strom den menschlichen Körper nur kurzzeitig durchströmt. Hierbei muss es noch nicht zu strombedingten Verletzungen kommen. Häufig resultieren daraus aber aufgrund von Abwehr- oder Schreckreaktionen Unfälle wie:

  • Sturz oder Absturz: Jemand führt Arbeiten auf einer Leiter aus und stürzt durch die Schreckreaktion bzgl. des elektrischen Schlags ab.
  • Verletzungen, wie Schnitte, Stiche, Quetschungen, können aus dem schnellen Zurückziehen der Hand aus dem Gefahrenbereich resultieren. Vor allem, wenn sich scharfe Metallkanten in der Nähe befinden, kann es zu Schürf- oder Schnittwunden kommen.
  • Verletzungen durch herabfallende Teile, durch Stolpern ausgelöstes Umkippen oder Herabfallen von Gegenständen in der Nähe des Arbeitsbereiches.
Erste Hilfe nach Stromunfällen

Durch unbeabsichtigtes Umfassen spannungsführender Teile kann eine Muskelverkrampfung eingetreten sein, so dass Betroffene sich nicht mehr lösen können. So besteht auch für Helfende die Gefahr einer Körperdurchströmung. In diesem Fall muss zuerst die entsprechende elektrische Anlage bzw. das elektrische Betriebsmittel spannungsfrei gemacht werden. Dies kann durch Herausziehen des Steckers, Betätigen des Hauptschalters oder Herausnehmen der zugehörigen Sicherung geschehen.

Ist dies z. B. aus Zeitgründen nicht möglich, so muss man Verletzte von den unter Spannung stehenden Teilen trennen. Dabei sollten Helfende zunächst darauf achten, dass der Standort isoliert ist (z. B. durch dicke Kunststoffsohlen, Gummimatten etc.). Ohne Verletzte direkt zu berühren, kann man sie nun an den Kleidern wegziehen oder mit einem nichtleitenden Gegenstand, z. B. einem Holz- oder Kunststoffstuhl, wegschieben. Erst danach sind erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen. Eine evtl. nötige Herz-Lungen-Wiederbelebung ist so lange fortzusetzen, bis der Erfolg eingetreten ist oder bis eine Ärztin/ein Arzt die Versorgung der Verletzten übernommen hat. Grundsätzlich ist nach jedem Elektrounfall die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt aufzusuchen!


Weiterführende Informationen zu Gefahren durch elektrischen Strom und Stromunfälle finden Sie in folgenden Veröffentlichungen der BGETEM (Berufsgenossenschaft Energie, Textil Elektro, Medienerzeugnisse):

Brandgefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel stellen eine potenzielle Brandgefahr dar und sind eine wesentliche Ursache in der Brandschadenstatistik. Veraltete und stark beanspruchte Elektrogeräte können Defekte aufweisen, aber auch der Einsatz von neuen preisgünstigen und mangelhaft gefertigten Produkten kann eine Brandgefahr darstellen. Hier gilt es klare Regeln für die beschaffenden Stellen sowie für private Geräte Mitarbeitender aufzustellen, in denen Mindestanforderungen (CE-Kennzeichnung, GS-Prüfsiegel) formuliert werden.

Besonders hoch ist das Risiko bei Geräten, die im Betrieb eine deutliche Wärmeentwicklung zeigen. Hier kann der unsachgemäße Gebrauch zu einem Brand führen. Elektrogeräte, die beim Betrieb beabsichtigt oder als unerwünschter Nebeneffekt Hitze erzeugen, müssen von brennbaren Materialien ferngehalten werden. Die Hitze muss auf ungefährliche Weise abgeführt werden, sodass sich kein Wärmestau bilden kann.

Elektrowärmegeräte, wie z. B. Kaffeemaschinen, sind heute meist so konstruiert, dass zur Unterlage ein genügend großer, vor Hitze schützender Abstand besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie auf feuerfesten Unterlagen, z. B. Fliesen, aufgestellt werden. Der Einsatz geeigneter Geräte, die vorschriftsmäßig geprüft und ordnungsgemäß betrieben werden, liegt in der Verantwortung der Rettungsdienstleitung.

Elektrische Geräte müssen den für sie geltenden Produktnormen genügen und entsprechend der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft werden. Um einen sicheren Betrieb elektrischer Anlagen zu gewährleisten, müssen diese mindestens den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. – VDE) oder gleichwertiger Sicherheit entsprechen.

Um einen Brand durch elektrische Anlagen und Geräte zu verhüten, müssen folgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

  • Sicherheitsabstände elektrischer Betriebsmittel zu brennbaren Materialien dürfen nicht unterschritten werden. Insbesondere Geräte mit Hitzeentwicklung dürfen nicht mit brennbaren Materialien zugestellt werden. Die Belüftungsöffnungen an Elektrogeräten dürfen niemals abgedeckt werden, da sich sonst ein gefährlicher Hitzestau bilden kann.
  • Defekte elektrische Geräte sind umgehend aus dem Verkehr zu ziehen und einer Reparatur zuzuführen (evtl. Ersatzbeschaffung beantragen).
  • Mehrfachsteckdosen sind für eine Leistung von 3.000 bis 3.500 Watt ausgelegt. Der Anschluss mehrerer Verbraucher, die in ihrer Summe diese Leistung überschreiten, führt zu einer Erhitzung der Steckdosenleiste. Die Verwendung von mehreren Mehrfachsteckleisten hintereinander ist daher zu vermeiden.
  • In Technikräumen (Trafo- und anderen elektrischen Schalträumen) dürfen, auch vorübergehend, keine brennbaren Materialien gelagert werden.
  • Beim Verlassen des Arbeitsplatzes sollten elektrische Geräte, wenn möglich, ausgeschaltet werden, es sei denn, ein Dauerbetrieb ist zwingend erforderlich. In diesem Fall müssen die Geräte den für den jeweiligen Einsatzbereich erforderlichen Vorschriften für den Dauerbetrieb (Überhitzungsschutz etc.) entsprechen.
  • Sicherungen dürfen nicht geflickt oder überbrückt, Leitungen nicht behelfsmäßig verlegt und elektrische Betriebsmittel, die zur Befestigungsfläche hin offen sind, nicht auf einer brennbaren Unterlage montiert werden.
  • Brennbares Lagergut sollte so gestapelt werden, dass ein Mindestabstand von 0,5 m zu Leuchten eingehalten wird. Bei Strahlerleuchten sollten die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Fehlen diese, ist ein Mindestabstand von 1 m empfehlenswert.

Sicherheitsregeln für den elektrotechnischen Laien
  • Prüfen Sie elektrische Geräte und Anlagen vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel (z. B. brüchige Isolationen, Quetschungen von Leitungen, offenliegende Adern).
  • Verwenden und bedienen Sie Geräte und Anlagen entsprechend der Benutzerinformation oder der Einweisung.
  • Ziehen Sie Geräteanschluss- oder Verlängerungsleitungen stets am Stecker aus der Steckdose, nie an der Leitung selbst.
  • Schalten Sie Mehrfachsteckdosen nicht in Reihe, da dies zu Überlastung der elektrischen Leitungen führen kann, wenn mehrere Geräte mit zu hohen Anschlussleistungen (Watt-Zahlen) angeschlossen werden. Die Überhitzung der Leitung stellt eine Brandgefahr dar.
  • Führen Sie elektrische Leitungen nicht durch Fenster oder Türen. Wenn diese geschlossen werden, wird die Leitung gequetscht oder die Isolierung beschädigt.
  • Hängen Sie keine Gegenstände an sichtbar verlegten Elektroleitungen, wie z. B. Kleiderbügel oder Dekorationen, auf. Dies kann zu mechanischen Beschädigungen der Leitungen führen, die oft äußerlich nicht erkennbar sind. Bei Störungen (z. B. Wackelkontakt) sofort Stecker ziehen oder Spannung abschalten.
  • Sorgen Sie dafür, dass Zuleitungen keine Stolperstellen bilden.
    Elektrische Leitungen dürfen nicht ungeschützt in Verkehrswegen verlegt werden. Durch Betreten können die Isolation und die stromführenden Adern beschädigt werden. Außerdem bilden loseliegende Leitungen Stolperstellen.
  • Vermeiden Sie die Beschädigung von Schaltern und Steckdosen durch Anstoßen. Defekte Abdeckungen müssen möglichst schnell instandgesetzt werden.
  • Melden Sie Schäden oder Veränderungen an elektrischen Geräten und Anlagen sofort der Elektrofachkraft. Weisen Sie andere Personen auf mögliche Gefahren hin.
  • Reparaturen und Arbeiten an elektrischen Geräten und Anlagen – auch noch so einfacher Art – darf nur eine Elektrofachkraft ausführen.
  • Verwenden Sie bei besonderen Umgebungsbedingungen, wie z. B. extreme Hitze, Kälte, Nässe, chemische Einflüsse, feuer- bzw. explosionsgefährdete Bereiche, nur die dafür bereitgestellten Geräte. Die Auswahl trifft die Elektrofachkraft.
  • Elektrische Betriebsstätten und Schaltanlagen nicht betreten. Achten Sie auf Beschilderung und Absperrungen. Sorgen Sie dafür, dass Verteilungen, Schalttafeln, Not- und Bereichsschalter sowie Türen zu elektrischen Betriebsräumen ständig frei zugänglich sind. Sie dürfen deshalb nicht zugestellt oder verhängt werden.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft (befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bzw. TRBS 1203) oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, geändert und instandgehalten werden.

Beschaffung von elektrischen Geräten

Elektrische Betriebsmittel müssen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen ausgewählt werden. Zu berücksichtigen sind z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Staub, mechanische oder chemische Beanspruchung. Zusätzlich ist bei der Anschaffung neuer elektrischer Arbeitsmittel auf deren arbeitsergonomische Beschaffenheit zu achten. Die Eigenschaften der Mitarbeitenden (z. B. Körpergröße, Linkshändigkeit) sind bei der Auswahl der Arbeitsmittel zu berücksichtigen.

Alle elektrischen Geräte müssen mindestens über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Zusätzlich müssen Konformitätsbescheinigung und Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein. Betriebsmittel müssen für den gewerblichen Einsatz geeignet sein (siehe Betriebsanleitung). Das VDE-Prüfzeichen bescheinigt die Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen und ist deshalb mit dem zusätzlichen Zeichen „geprüfte Sicherheit“ [GS] dringend zu empfehlen. Geräte der Schutzklasse 2 sind denen der Schutzklasse 1 vorzuziehen.

Zuleitungen der Geräte müssen so verlegt werden, dass sie nicht im Weg liegen und damit zur Stolperfalle werden, auch um mechanische Belastungen zu verhindern.

Für gewerblich Einkaufende bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) einen Kurz-Check zur Beurteilung von Leuchten und Elektrogeräten (Kurzer Sicherheitscheck – Leuchten und Elektrogeräte).


Unterweisung von Mitarbeitenden

Mitarbeitende sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich zu unterweisen, wie sie sachgerecht und sicher mit elektrischen Geräten und deren Zuleitungen umzugehen haben. Diese Verpflichtung leitet sich aus § 14 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit § 9 Betriebssicherheitsverordnung ab. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Unterweisungsinhalte zur Elektrosicherheit für Mitarbeitende können beispielhaft sein:

  • Betriebsmäßig spannungsführende Teile dürfen nicht berührt werden. Schutzabdeckungen nie öffnen.
  • Vor Inbetriebnahme eines elektrischen Gerätes, Kontrolle auf sichtbare Beschädigungen des Gerätes, der Schalter und der Anschlussleitungen durchführen.
  • Defekte Geräte (z. B. fehlende oder defekte Isolierung von Kabeln) sofort vom Stromkreis trennen und nicht weiter betreiben.
  • Keine unsachgemäße Reinigung (Besprühen der elektrischen Teile einer Maschine, z. B. Bedienteile) durchführen.
  • Keine Reparaturen an elektrischen Geräten/Maschinen selbst durchführen. Elektrische Geräte/Maschinen dürfen nur von Elektrofachkräften repariert werden.
Bedienungsanleitungen und Betriebsanweisungen

Zusätzlich zur Bedienungsanleitung des Herstellers, die den Anwendenden grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden muss, ist bei bestimmten Geräten/Anlagen, wie beispielsweise Aufzügen oder Kompressoren, eine Betriebsanweisung nach § 12 der BetrSichV zu erstellen, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten.

Die Betriebsanweisung muss in verständlicher Form und Sprache erstellt werden und mindestens Angaben über Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen und Erfahrungen bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels enthalten.

Hierzu stehen exemplarisch einige „Muster-Betriebsanweisungen“ zur Verfügung, die als Vorlage genutzt werden können.

Betriebsanweisungen müssen für Mitarbeitende einsehbar sein und dienen als Grundlage für die Durchführung von Unterweisungen.

Bei sehr komplexen und aufwendig zu bedienenden Elektrogeräten und -anlagen ist eine Einweisung durch Hersteller oder Lieferanten empfehlenswert.

Elektroprüfungen

Der Unternehmer ist nach § 4 BetrSichV (Betriebssicherheits-Verordnung) verlinken verantwortlich für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel. Um Gefährdungen, die sich aus der Benutzung von Arbeitsmitteln ergeben, entgegenzuwirken, hat die Rettungsdienstleitung grundsätzlich vor Beginn einer Tätigkeit die damit verbundenen Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu analysieren und geeignete Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Eine wichtige Maßnahme zum Erhalt des sicheren Zustandes von Elektrogeräten und Anlagen sind Elektroprüfungen. Prüfungen zählen also zu den von den Verantwortlichen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermittelten und durchzuführenden Maßnahmen.

Die Organisation der Prüfungen im betrieblichen Ablauf ist grundsätzlich Aufgabe der Rettungsdienstleitung. Sie hat Art, Umfang und Frist der Prüfung festzulegen und zu bestimmen, wer die Prüfung durchführt (§ 3 Abs. 6 BetrSich V). Im Rettungsdienst wird nicht selten eine externe Firma mit der Durchführung von Elektroprüfungen beauftragt, so dass diese die Verantwortung für eine fach- und sicherheitsgerechte Prüfungsdurchführung trägt.


Festlegung von Prüffristen

Prüffristen sind von der verantwortlichen Person für den Rettungsdienst festzulegen. Dies ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass von einem sicheren Betrieb zwischen den Prüfintervallen auszugehen ist. Dabei sind die Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen sowie betriebliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte zu beachten. Eine strikte Vorgabe der Prüffristen ist in der BetrSichV nicht enthalten. Eine gute Orientierung bieten z. B. die Durchführungsanweisungen zu § 5 Prüfungen DGUV Vorschrift 3, „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Es werden dort den folgenden Betriebsmittel- und Anlagegruppen Prüffristen zugeordnet:

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
  • Stationäre Anlagen
  • Nicht stationäre Anlagen

Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach einer Änderung oder Instandsetzung und als wiederkehrende Prüfung nach ermitteltem Zeitabstand. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass Gerät oder Anlage den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entsprechen.

Prüfungsdurchführung

Die Elektroprüfung darf nur von „befähigten Personen“ durchgeführt werden. Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen (siehe DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer“). 

Für elektrisch betriebene Medizinprodukte gelten zusätzlich Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Für medizinische Produkte, die in den Anlagen 1 oder 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aufgeführt sind, gelten eigene Regeln.

Befähigte Person

Als befähigte Person nach § 2 Abs. 6 BetrSichV gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen Bestimmungen hat und die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse, die durch Berufsausbildung, -erfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben werden, sind in der Technischen Regel für betriebliche Sicherheit „TRBS 1203 Befähigte Personen“ definiert.

Mit der Prüfung elektrischer Arbeitsmittel dürfen grundsätzlich nur Elektrofachkräfte beauftragt werden, welche nachweislich die zusätzlichen Festlegungen/Forderungen der TRBS 1203 erfüllen und somit als befähigte Personen gelten.

Die befähigte Person ist verantwortlich für den Prüfumfang, die -durchführung sowie Bewertung der Ergebnisse. Die Ergebnisse sind der Rettungsdienstleitung als Grundlage zur Präzisierung der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen und können damit zur Optimierung der Prüffristen beitragen.


Prüfung privater Elektrogeräte

Werden in einer Rettungswache Privatgeräte von Beschäftigten genutzt, werden in diesem Fall an sie die gleichen sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt wie an alle sonstigen elektrischen Arbeits- bzw. Betriebsmittel. Die Rettungsdienstleitung hat also Maßnahmen (Prüfung der privaten Elektrogeräte oder Verbot der Nutzung) zum Schutz der Beschäftigten zu treffen.

Stand: 12/2021
Webcode: w147