Ein Besprechungsraum im Rettungsdienst ©UK NRW | BGW

RW Handlungshilfe mit Belastungskatalog

Handlungshilfen sollen den Arbeitgeber bei der Aufgabe, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, unterstützen. So sollen Anleitungshilfen zur Erstellung spezieller tätigkeits- und arbeitsplatzbezogener Gefährdungs- und Belastungschecklisten Hilfestellungen geben, Gefährdungen und Belastungen im Unternehmen zu erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung oder Reduzierung zu finden.

Sie können und sollen nicht das innerbetriebliche Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber, Führungskräften, Mitarbeitenden, Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Mitarbeitervertretungen etc. bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der zu treffenden Schutzmaßnahmen ersetzen.

Ärzte©UK NRW | BGW

Nach dem Arbeitsschutzgesetz vom August 1996 hat der Arbeitgeber umfangreiche Beurteilungspflichten in Bezug auf Gesundheitsgefährdungen, die an den Arbeitsplätzen seiner Beschäftigten auftreten können, zu erfüllen.

Der Arbeitgeber hat nicht nur die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit unter Berücksichtigung aller die Arbeit berührenden Umstände zu treffen, sondern auch die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls diese sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Arbeitgeber, seinen Pflichten nachzukommen, ist die auf seinen Betrieb bezogene arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung. Hierzu ist eine gezielte und systematische Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen, die auf die Beschäftigten einwirken können, erforderlich.

Büroarbeitsplatz©UK NRW | BGW

Die Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz sollte durchgeführt werden

  • als Erstermittlung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen des Standes der Technik, wenn Einrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut werden,
  • die Nutzung der Einrichtungen wesentlich geändert wird,
  • vor Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen,
  • bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation sowie
  • nach dem Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinahe-Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit und das Ergebnis der Überprüfungen zu dokumentieren.

Stand: 09/2023
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