Prüfung von technischen Anlagen und Betriebsmitteln

RW Prüfung von technischen Anlagen und Betriebsmitteln

Es ist zu gewährleisten, dass Versicherte im Rettungsdienst nicht durch sicherheitswidrige Technik zu Schaden kommen. Geräte und technische Anlagen können bei ihrer Verwendung verschleißen oder beschädigt werden. Bei der regelmäßigen Überprüfung von Geräten und technischen Anlagen in der Rettungswache sollen Beschädigungen, Verschleiß oder sonstige Veränderungen frühzeitig erkannt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden. Dazu zählen z. B. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, aber auch ortsfeste elektrische Anlagen, Tore, Hochdruckreiniger, Steh- und Anlegeleitern sowie Feuerlöscher.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Der Unternehmer ist nach § 4 BetrSichV (Betriebssicherheits-Verordnung) für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel verantwortlich. Um Gefährdungen, die sich aus der Benutzung von Arbeitsmitteln ergeben, entgegenzuwirken, hat die Rettungsdienstleitung grundsätzlich vor Beginn einer Tätigkeit die damit verbundenen Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu analysieren und geeignete Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

Eine wichtige Maßnahme zum Erhalt des sicheren Zustandes von Elektrogeräten und Anlagen sind Elektroprüfungen. Prüfungen zählen also zu den von den Verantwortlichen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermittelten Maßnahmen.

Die Organisation der Prüfungen im betrieblichen Ablauf ist grundsätzlich Aufgabe der Rettungsdienstleitung. Sie hat Art, Umfang und Frist der Prüfung festzulegen und zu bestimmen, wer die Prüfung durchführt (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Im Rettungsdienst wird nicht selten eine externe Firma mit der Durchführung von Elektroprüfungen beauftragt, so dass diese die Verantwortung für eine fach- und sicherheitsgerechte Prüfungsdurchführung trägt.

Prüffristen sind von der verantwortlichen Person für den Rettungsdienst festzulegen. Dies ist ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass von einem sicheren Betrieb zwischen den Prüfintervallen auszugehen ist. Dabei sind die Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen sowie betriebliche Erkenntnisse und Erfahrungswerte zu beachten. Eine strikte Vorgabe der Prüffristen ist in der BetrSichV nicht enthalten. Eine gute Orientierung bieten z. B. die Durchführungsanweisungen zu § 5 Prüfungen DGUV Vorschrift 3, „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Es werden dort den folgenden Betriebsmittel- und Anlagegruppen Prüffristen zu geordnet:

  • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
  • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
  • Stationäre Anlagen
  • Nicht stationäre Anlagen

Die Festlegung der Prüffristen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Prüfung erfolgt vor der ersten Inbetriebnahme bzw. nach einer Änderung oder Instandsetzung und als wiederkehrende Prüfung nach ermitteltem Zeitabstand. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass Gerät oder Anlage den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ entsprechen.

Mit der eigenverantwortlichen Prüfung elektrischer Arbeitsmittel dürfen grundsätzlich nur Elektrofachkräfte beauftragt werden, welche nachweislich die zusätzlichen Festlegungen/Forderungen der TRBS 1203 erfüllen und somit als befähigte Personen gelten.

Hinweis: Werden in einer Rettungswache Privatgeräte von Versicherten genutzt, werden in diesem Fall an sie die gleichen sicherheitstechnischen Anforderungen gestellt wie an alle sonstigen elektrischen Arbeits- bzw. Betriebsmittel. Die Rettungsdienstleitung hat also Maßnahmen (Prüfung der privaten Elektrogeräte oder Verbot der Nutzung) zum Schutz der Versicherten zu treffen.

Hallentore
Toreinfahrten einer Fahrzeughalle©UK NRW | BGW

Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.7, „Türen und Tore“ geforderte jährliche Prüfung geht von normaler Nutzung und normalen Umgebungsbedingungen aus. Auf Grund von besonderen Umgebungsbedingungen (z. B. Witterung, aggressive Medien) oder intensiver Nutzung können sich kürzere Intervalle für die Prüfung und/oder Wartung ergeben. Der Betreiber sollte die Angaben des Herstellers bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Auch für nicht kraftbetätigte Türen und Tore ist eine solche Prüfung empfehlenswert.

Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.

Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen.

Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein. Die Prüfungen beziehen sich auf die Funktionssicherheit der Tür- und Torsysteme, um Gefährdungen von Personen und Sachen zu vermeiden. Zu dieser Prüfung und Beurteilung ist die technische Dokumentation des Herstellers heranzuziehen. Geprüft werden die Vollständigkeit des Tür- und Torsystems sowie das Zusammenwirken der Komponenten. Zu prüfen sind beispielsweise:

  • Mechanik und Stabilität der Bauteile und Befestigungen
  • Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen
  • Gängigkeit beweglicher Teile
  • Antrieb
  • Schutzeinrichtungen
  • Steuerung

Zudem sind die Bewegungsabläufe des Systems und die sicherheitsrelevanten Kräfte zu prüfen. Zur Prüfung der Mechanik und Stabilität gehört auch die Überprüfung der Fangvorrichtungen nach Herstellerangaben. Der Prüfungsumfang von Türen und Toren erstreckt sich auch auf Antriebe, bei denen beispielsweise deren Befestigung, Lagerung, Geräuschentwicklung und Dichtigkeit zu prüfen sind.

Bei der sicherheitstechnischen Überprüfung der Schließ- und Öffnungskräfte werden die auftretenden statischen und dynamischen Kräfte zwischen der Haupt-/Neben- und Gegenschließkante gemessen.

Über die gesamte Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores bzw. der Tür, des Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens der prüfenden Person und des Befundes zu führen. Auch die Ergebnisse der Kraftmessung sind in diesem Prüfprotokoll zu dokumentieren. Das Prüfprotokoll ist von der prüfenden Person zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen. Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung der prüfenden Person. Sie ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich. Bei schweren Mängeln ist der Betreiber der Anlage umgehend zu informieren, so dass er seiner Verantwortung, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, nachkommen kann.

Hochdruckreiniger

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat die Unternehmensleitung Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssigkeitsstrahler

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Änderungen oder Instandsetzungen von Teilen der Einrichtung, die
    die Sicherheit beeinflussen,
  • nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten
  • mindestens jedoch alle 12 Monate durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme ausgesetzt werden. Es empfiehlt sich, Prüflisten der Hersteller zu verwenden. Für öl- und gasbefeuerte Geräte z. B. können Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sein, die der Unternehmer unabhängig von der Sachkundigen-Prüfung zu veranlassen hat. Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme von Flüssigkeitsstrahlern beschränken sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen für jeden Flüssigkeitsstrahler schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.
Dies wird z. B. erreicht, wenn am Verwendungsort eine Kopie des Prüfnachweises vorliegt oder am Gerät eine Prüfplakette angebracht ist.

Leitern

Leitern müssen über die Sichtprüfung durch Benutzende regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, also der Beanspruchung der Leitern. Grundsätzlich müssen Fristen für Prüfungen so gewählt werden, dass zu erwartende Mängel und Beschädigungen frühzeitig erkannt werden können.

Mit der Leiterprüfung dürfen nur geeignete Personen beauftragt werden. Welche Eignung konkret erforderlich ist, hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Die beauftragte Person sollte in jedem Fall über eine handwerkliche Ausbildung verfügen und mit den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln für Leitern und Tritten vertraut sein. Weitere Hinweise sowie eine Checkliste für die Leiterprüfung enthält die DGUV Information 208-016.

Feuerlöscher

Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Weiterhin sind Feuerlöscheinrichtungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Druck zusätzlichen besonderen wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu unterziehen. Werden keine Mängel festgestellt, ist dies auf der Feuerlöscheinrichtung kenntlich zu machen, z. B. durch Anbringen eines Instandhaltungsnachweises. Werden Mängel festgestellt, durch welche die Funktionsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtung nicht mehr gewährleistet ist, hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen, dass die Feuerlöscheinrichtung instandgesetzt oder ausgetauscht wird.

Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter äußeren Einflüssen am Aufstellungsort (wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung) unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher gemäß ASR A2.2 alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen instand zu halten. Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 „Tragbare Feuerlöscher – Teil 4: Instandhaltung“.

Ein Instandhaltungsvermerk mit Datumsangabe ist fest am Feuerlöscher anzubringen. Lässt der Hersteller von der genannten Frist abweichende längere Fristen für die Instandhaltung zu, können diese vom Arbeitgeber herangezogen werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind zu beachten.

Feuerlöschgeräte, z. B. Pulverfeuerlöscher oder Kohlendioxidfeuerlöscher, sind aufgrund der druckbedingten Gefahren (innere Drücke > 0,5 bar) Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie.

Nach § 16 der Betriebssicherheitsverordnung sind Feuerlöscher spätestens alle 5 Jahre einer inneren Prüfung sowie alle 10 Jahre einer Festigkeitsprüfung zu unterziehen. Die innere Prüfung nach § 16 BetrSichV wird in der Regel im Rahmen der zweijährigen Inspektion nach DIN 14406 Teil 4 alle vier Jahre durchgeführt. Durch die innere Prüfung alle 8 Jahre kann eine befähigte Person in Abhängigkeit von der Bauart des Feuerlöschers entscheiden, ob der Feuerlöscher einer Festigkeitsprüfung unterzogen werden muss oder nicht. Die Festigkeitsprüfung kann entfallen, wenn bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

Die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 Betriebssicherheits-Verordnung können durch befähigte Personen nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Nur wenn das Druck/Liter- Produkt größer als 1000 bar*Liter beträgt, müssen die Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.

Stand: 01/2022
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