RW Bereitstellen eines betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeugs
Der Unternehmer trägt als Halter der Fahrzeuge die Verantwortung für einen sicheren Betriebsablauf. Hierzu zählt insbesondere die Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge.
Der Unternehmer ist für die Bereitstellung der betriebs- und verkehrssicheren Fahrzeuge verantwortlich. Er darf einen Einsatz nicht anordnen oder zulassen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Unternehmer darf den Einsatz nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht gewährleistet ist (§ 31 (2) StVZO).
Bei der Ausgestaltung der Fahrzeuge sind insbesondere die Anforderungen der „Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71" zu erfüllen. Zudem ergeben sich Anforderungen nach DIN EN 1789 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ und DIN EN 1865 „Festlegungen für Krankentragen und andere Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen“.