RW Betriebsanleitungen der Fahrzeughersteller
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fahrerin oder der Fahrer jederzeit Einblick in die Betriebsanleitungen der Fahrzeug- bzw. Aufbauhersteller nehmen kann.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.
Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanleitungen stellen unter anderem die Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisungen dar.
Auf Grundlage der Betriebsanweisungen sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist eine grundlegende Forderung des "§ 34, UVV Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71".
Die Durchführungsanweisungen zu § 34 Abs. 2, UVV Fahrzeuge,DGUV Vorschrift 71 nehmen auch Bezug zu den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 der „UVV Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71“.
Die erforderlichen Betriebsanweisungen sollen z.B. Angaben enthalten über:
- Sicherung der Personen
(Patientinnen und Patienten, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, Begleitpersonen) - Sicherung der Ladung
- Verhalten bei Betriebsstörungen
- Abstellen von Fahrzeugen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei Dunkelheit oder schlechter Sicht
- Befahren von Sicherheitszonen
- Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerecht (Sonderrechtsfahrten)
- Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen
- innerbetriebliche Verkehrsregelung
- Gefahren durch Abgase, insbesondere beim Befahren von Räumen
- Brand- und Explosionsgefahren
- zulässige Höchstgeschwindigkeiten
- Zuladung