RW Fahreignung und Fahrtauglichkeit 🔈
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Jede Person, die ein Fahrzeug führt, muss dazu in diesem Moment geistig und körperlich in der Lage sein.
Die Fahreignung darf hierbei auch nicht durch geistige und/oder körperliche Einschränkungen vorrübergehend beeinträchtigt sein.
Sie schließt das Tragen bewegungsfreundlicher Kleidung sowie fest am Fuß sitzender Schuhe mit ein.
Die Fahrtauglichkeit darf nicht durch Müdigkeit, Stress, Medikamente, Drogen oder Alkohol herabgesetzt werden.
Fahrende haben die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Halters (Leiter der Rettungswache) für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind (siehe § 15 UVV „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) [2009].
Fahrende dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies betrifft insoweit auch den Bereich der persönlichen Lebensführung des/der Fahrenden, sofern die Auswirkungen des Konsums von Alkohol oder anderen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Häufig wird die über den akuten Rauschzustand hinausgehende Wirkzeit von Alkohol oder anderen Drogen unterschätzt.
Gefahren können insbesondere bei der Einnahme von psychoaktiven Arzneimitteln, z. B. Schlaf- und Beruhigungsmitteln, Antidepressiva, Antiepileptika, Neuroleptika oder von bestimmten Schmerzmitteln auftreten. Dies kann auch für andere Medikamente gelten, die nach Herstellerangaben z. B. zu Müdigkeit oder Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit führen können.