RW Fahrberechtigung (Fahrerlaubnis) 🔈
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Fahrzeugführende sind dafür verantwortlich, dass sie im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis-Klasse sind.
Klasse B | Kraftfahrzeug bis 3,5 t |
Klasse C1 | Kraftfahrzeug von 3,5 t bis 7,5 t |
Klasse C | Kraftfahrzeug über 7,5 t |
Zudem muss die Fahrberechtigung für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse erteilt worden sein.
Die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (Fahrberechtigung) innerhalb der Fahrerlaubnis-Klassen wird durch die Halterin bzw. den Halter des Kraftfahrzeugs oder eine beauftragte Person erteilt. Rechtsgrundlagen hierzu sind u. a. die Fahrerlaubnisverordnung (FEV), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71“.
Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein (§ 31 (1) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung-StVZO). Die Halterin oder der Halter (Träger des Rettungsdienstes/Leiterin/Leiter der Rettungswache) darf den Einsatz des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Fahrende nicht zur Führung des Fahrzeugs geeignet sind (§ 31 (2) StVZO).
Die Rettungsdienstleitung darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die körperlich und geistig geeignet sind,
- die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen
- zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Sie müssen von der Rettungsdienstleitung zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein (§ 35 (1) „Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71“).
Das Rettungsdienstpersonal hat für die eigene und für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihrem Handeln oder Unterlassen betroffen sein können. Unterlassen bedeutet in diesem Zusammenhang das Versäumnis, die für Sicherheit und Gesundheit notwendigen Handlungen einzuhalten.
Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere nach den §§ 15 bis 17 der DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention und den §§ 15 und 16 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG).