Blick von hinten auf den Fahrer eines Rettungswagens ©UK NRW | BGW

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Wer ein Fahrzeug führt, muss zum selbstständigen Führen geeignet sein.

Sie oder er muss

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • körperlich und geistig geeignet sein,
  • im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis sein,
  • im Führen des Fahrzeugs, insbesondere im Umgang mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, unterwiesen sein,
  • dem Halter (Unternehmer) gegenüber seine Befähigung nachgewiesen haben,
  • die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und
  • von der Halterin bzw. vom Halter (Leiterin bzw. Leiter der Rettungswache) zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.

Nach den Durchführungsanweisungen zu § 35 Abs. 1 der „Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71“, sind Personen körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufs­erfahrung und persönliche Eigenschaften, z. B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.

Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge­, insbesondere auch im Rahmen der Untersuchungen nach G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungs­tätigkeiten“, festgestellt werden. Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.

Stand: 01/2024
Webcode: w25