in einem Regal einer Rettungswache befinden sich medizinische Geräte ©UK NRW | BGW

RW Betrieb und Anwendung von Medizinprodukten

Medizinprodukte dürfen nur von Mitarbeitenden betrieben und angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Bei aktiven, energetisch betriebenen Medizinprodukten, wie z. B. einer elektrischen Patiententrage, muss eine dokumentierte Einweisung aller Mitarbeitenden durchgeführt werden. Handelt es sich um selbsterklärende oder um baugleiche Medizinprodukte, ist eine (erneute) Einweisung nicht notwendig (§4 Abs. 2 u. 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)).

In der Rettungswache ist das immer dann der Fall, wenn beispielsweise baugleiche Patiententragen in allen Rettungswagen nacheinander nachgerüstet werden und bereits eine Einweisung anhand einer neuen Patiententrage durchgeführt wurde. Ein selbsterklärendes Medizinprodukt wäre z. B. eine Nahtschere, deren Funktion hinlänglich bekannt ist. Die Handhabung von Medizinprodukten, wie Defibrillatoren durch beauftragte Personen, die u. a. zu den in Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukten zählen, ist zwingend durch den Hersteller anhand der Gebrauchsanweisung und Kennzeichnungen zu erklären.

Nicht zu verwechseln ist die einmalige Einweisung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes eines Medizinproduktes mit der jährlich durchzuführenden Unterweisung gemäß §12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Medizinprodukte sind in den jährlichen Unterweisungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Eine einmalige Einweisung in die Handhabung eines Gerätes reicht nicht aus. Zu beachten sind hierbei die durch das Konformitätsbewertungsverfahren zugrunde gelegten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und daraus abgeleitete Sicherheitsvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen, die der Hersteller in den zur Verfügung gestellten Unterlagen benennt und erklärt. In vom Arbeitgeber erstellten Betriebsanweisungen werden diese Vorkehrungen und Einrichtungen weiter ausgeführt.

Betriebsanweisungen sind das Ergebnis der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung vor Ort in der Betriebsstätte und Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeitenden. Bei der Erstellung einer Betriebsanweisung sind u. a. die Qualifikation der Anwendenden und spezifische betriebliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Je höher die Qualifikation und je einfacher das Produkt, umso einfacher können Betriebsanweisung und Unterweisung gestaltet sein.

Vor dem Anwenden oder dem Betrieb eines Medizinproduktes muss sich die oder der Anwendende von der Funktionsfähigkeit des Gerätes überzeugen. Lediglich Mitarbeitende, die in die Funktionsweise des Medizinproduktes eingewiesen wurden, dürfen diese auch anwenden. Vor Einsätzen müssen sich Anwendende davon überzeugen, dass z. B. Patiententragen keine augenscheinlichen Schäden aufweisen und leichtgängig aus dem Rettungswagen entnommen und gesichert werden können. Häufig versagt der Arretierungsmechanismus der Patiententrage im Rettungswagen, und es kommt zu Unfällen bei denen die vermeintlich gesicherte Patiententrage aus der Verankerung rutscht und den Rettungskräften entgegenschlägt.

Stand: 12/2021
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