Arzneimittel

RW Arzneimittel

Arzneimittel stellen in der Applikation und Lagerung besondere Anforderungen an Anwendende im Gesundheitswesen. Im Rettungsdienst werden Arzneimittel eingesetzt, bei denen Sicherheit und Gesundheit bei der Lagerung und bei der Anwendung in und außerhalb der Rettungswache zu beachten sind.

Wenn es zu Unfällen im Zusammenhang mit Arzneimitteln kommt, dann geschieht dies in der Regel während und nach einem Einsatz im Rettungsdienst. Häufig treten im Einsatz oder während der Reinigung und Desinfektion des Rettungswagens Pharmazeutika durch zerbrochene Ampullen aus und führen so zu Verletzungen und zu Expositionen der Haut und des Atemtraktes. Daher ist es wichtig, die sichere Applikation von Arzneimitteln zu üben und gleich am Einsatzort eine sichere Entsorgung von Spritzen und Ampullen zu veranlassen.

Nicht alle Medikamente unterliegen in Gänze der Gefahrstoffverordnung, dennoch müssen spezifische Abschnitte beachtet und umgesetzt werden. Sind Arzneimittel nicht für  Endverbrauchende bestimmt, werden sie mit Gefahrstoffsymbolen, H- und P-Sätzen sowie dem Signalwort (z. B. „Gefahr“) versehen. Sind die Arzneimittel für den Verkauf an Endverbrauchende bestimmt, müssen keine Gefahrstoffsymbole aufgedruckt werden, entsprechend sind auf Tablettenschachteln und auf Blistern von Pharmazeutika keine Gefahrstoffsymbole aufgedruckt.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ konkretisiert Anforderungen, die sich aus der Gefahrstoffverordnung bezogen auf Arzneimittel ergeben:

 „Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS sind auch Arzneistoffe und Arzneimittel, die im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit gefährliche Eigenschaften entsprechend § 3 GefStoffV aufweisen. […] Die Umgangsvorschriften nach den Abschnitten 3 und 4 der GefStoffV gelten auch für die entsprechenden Arzneimittel (Kapitel 2, Nummer 4 TRGS 525)“. 

Werden Pharmazeutika mit gefährlichen Eigenschaften entsprechend des §3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verwendet, muss für diese Produkte eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Grundlage bilden hier Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt und Herstellerinformationen über den Stoff. In einem weiteren Schritt werden je nach Gefährdung, allgemeine, zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen abgeleitet. Auf der Grundlage der Beurteilung der Tätigkeiten und der Ableitung von Schutzmaßnahmen sind Unterweisungen durchzuführen und das Vorgehen bei einer Freisetzung oder Kontamination zu klären (Betriebsstörungen).

Fachinformationen, die durch das Arzneimittelgesetz für Pharmazeutika vorgeschrieben sind, können hilfreich bei der Einschätzung des Stoffes sein. Sie geben u. a. neben z. B. Wechselwirkungen des Medikamentes auch sicherheitsrelevante Informationen zur Lagerung und zur Entsorgung des jeweiligen Medikamentes an. Hersteller für Pharmazeutika müssen, wenn Arzneimittel nicht bei Endverbrauchenden verbleiben, Sicherheitsdatenblätter für Medikamente mit gefährlichen Eigenschaften zur Verfügung stellen, aus denen betriebliche Schutzmaßnahmen abgeleitet werden können.

Ein Beispiel für ein gefährliches Arzneimittel, das es gilt zu beurteilen, ist das (Nor-) Adrenalin, bzw. Epinephrin - ein pharmazeutisches Produkt, das in aller Regel in Rettungswagen vorgehalten wird. Hierbei handelt es sich um ein Medikament, das mit dem Gefahrensymbol GHS06 „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ gekennzeichnet ist. Es besteht bei Rettungskräften eine akute Lebensgefahr bei Kontakt und beim Einatmen des Arzneimittels. Besondere Schutzmaßnahmen sind notwendig, ebenso wie Verfahrensregeln nach einer Havarie. Schutzhandschuhe müssen beständig gegenüber dem Adrenalin sein, gelangt das Pharmazeutikum auf die Kleidung, ist diese zu wechseln (GESTIS 2021).

Stand: 10/2021
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