RW Allgemeines 🔈
Audioversion abspielen:
Wer ein Fahrzeug führt, muss zum selbstständigen Führen geeignet sein.
Sie oder er muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig geeignet sein,
- im Besitz der gültigen Fahrerlaubnis sein,
- im Führen des Fahrzeugs, insbesondere im Umgang mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, unterwiesen sein,
- dem Halter (Unternehmer) gegenüber seine Befähigung nachgewiesen haben,
- die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und
- von der Halterin bzw. vom Halter (Leiterin bzw. Leiter der Rettungswache) zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein.
Nach den Durchführungsanweisungen zu § 35 Abs. 1 der „Fahrzeuge, DGUV Vorschrift 71“, sind Personen körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z. B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind.
Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Vorsorge, insbesondere auch im Rahmen der Untersuchungen nach G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, festgestellt werden. Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen.
Stand: 01/2024
Webcode: w25